zuständige JVA?

  • Guten Morgen!

    Ich mach die Einleitung der Jugendstrafsachen und hab hier zwei Fälle, bei denen ich mir nicht sicher bin, welche JVA zuständig ist:

    a) VU wurde ursprünglich zu Jugenstrafe verurteilt, Vollzug (Erstvollzug!)
    hat begonnen; dann Aussetzung des Restes zur Bewährung +
    Entlassung; nun Widerruf der Bewährung;
    --- gilt der VU noch als Erstverbüßer, sodass ich ihn in die ursprgl. JVA
    lade oder muss ich ihn in die für den Regelvollzug zuständige JVA
    laden

    b) VU verbüßt derzeit als Erstverbüßer Jugendstrafe in JVA X; nun wird
    diese Jugendstrafe in "meinem" Urteil einbezogen und eine Einheits-
    jugendstrafe verhängt:
    --- muss ich den VU in Regelvollzugs-Anstalt verlegen oder kann er
    bleiben, wo er ist;
    --- wie sieht es bei dieser Konstellation aus, wenn sich mittlerweile
    aufgrund des erreichten Alters auch für den Erstvollzug bereits
    eine andere JVA ergibt?


    :nixweiss:

  • Aber ich brauch doch die zuständige JVA, wenn ich meine Strafvollstreckung einleite: ich muss doch bestimmen, welche JVA das Aufnahmeersuchen bekommt und ob ggf. ein Überführungsersuchen notwendig ist.

  • M.W. kommt der VU immer dahin, wo er anverbüßt hat. Daher wohl die ursprüngliche JVA. Wenn es eine Jugendstrafe ist, düfrfte zudem eine besondere Zuständigkeit bestehen.

  • Sofern die Bestimmungen für die Jugendstrafvollstreckung nichts anderes aussagen gilt auch hier § 24 Abs. 4 StVollstrO; also Ladung in die JVA, in der der VU zuletzt bei Strafaussetzung einsaß. Der VU ist jetzt kein Erstverbüßer mehr.
    Möglicherweise gibt es in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Bestimmungen für die Zuständigkeit der Einweisung; in BW jedenfalls hat damit die Einweisungsbehörde nichts mit zu tun.

  • Zitat von alterHase

    Sofern die Bestimmungen für die Jugendstrafvollstreckung nichts anderes aussagen gilt auch hier § 24 Abs. 4 StVollstrO; also Ladung in die JVA, in der der VU zuletzt bei Strafaussetzung einsaß. Der VU ist jetzt kein Erstverbüßer mehr.
    Möglicherweise gibt es in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Bestimmungen für die Zuständigkeit der Einweisung; in BW jedenfalls hat damit die Einweisungsbehörde nichts mit zu tun.



    Genau. Aber wenn VU sitzt, entscheidet JVA in eigener Zuständigkeit. Und ab einer gewissen Strafhöhe ( hab's aber nimmer im Kopf) ist ein Einwheft anzulegen und an die Einweisungskommission zu senden ( sofern ich mich noch recht erinnere).

    Und: In BW gibt es den Vollstreckungspaln line, d.h. man muß nur die Daten des VU eingeben und den Rest spuckt dann das Programm aus.

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