Hallo zusammen,
ich befasse mich gerade mit der Verarbeitungsklausel aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt. Im Internet finde ich dazu sehr unterschiedliche und vor allem für einen Anfänger zu komplexe Erklärungen.
Mein aktueller Stand:
K kauft bei VK unter Eigentumsvorbehalt Stoffballen um sie später zu T-Shirts zu verarbeiten.
§950 I BGB: Käufer wird durch Verarbeitung neuer Eigentümer
§950 II BGB: Verkäufer verliert sein Eigentum
h.M. --> §950 BGB nicht abdingbar, aber Parteiabrede wer nun Hersteller sein soll ist möglich (a.M. sagt es ist nicht möglich)
Vk wird Miteigentümer im Anteil des Wertes der gelieferten Sache am Endprodukt
Problem: Übersicherung --> VK könnte Alleineigentümer werden, wenn der Wert der Verarbeitung erheblich über dem Wert der gelieferten Ware liegt.
Das Problem verstehe ich zwar, aber die Verarbeitung ist doch immer wertvoller als der gelieferte Stoff? Ist der Rest überhaupt korrekt aufgenommen?
Ich bitte dringend um Hilfe