Verarbeitungsklausel

  • Hallo zusammen,

    ich befasse mich gerade mit der Verarbeitungsklausel aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt. Im Internet finde ich dazu sehr unterschiedliche und vor allem für einen Anfänger zu komplexe Erklärungen.

    Mein aktueller Stand:

    K kauft bei VK unter Eigentumsvorbehalt Stoffballen um sie später zu T-Shirts zu verarbeiten.

    §950 I BGB: Käufer wird durch Verarbeitung neuer Eigentümer
    §950 II BGB: Verkäufer verliert sein Eigentum

    h.M. --> §950 BGB nicht abdingbar, aber Parteiabrede wer nun Hersteller sein soll ist möglich (a.M. sagt es ist nicht möglich)

    Vk wird Miteigentümer im Anteil des Wertes der gelieferten Sache am Endprodukt

    Problem: Übersicherung --> VK könnte Alleineigentümer werden, wenn der Wert der Verarbeitung erheblich über dem Wert der gelieferten Ware liegt.

    Das Problem verstehe ich zwar, aber die Verarbeitung ist doch immer wertvoller als der gelieferte Stoff? Ist der Rest überhaupt korrekt aufgenommen?

    Ich bitte dringend um Hilfe :)

  • In dem von dir gebildeten Fall wird VK nicht Miteigentümer, sondern er verliert sein Eigentum nach § 950 I BGB und K wird Eigentümer.

    Auch in dem von dir gebildeten Übersicherungsbeispiel würde im Falle einer wertvolleren Verarbeitung VK ja gerade sein Eigentum an K verlieren.

    VK wäre dann auf die Ansprüche aus 951 BGB verwiesen.

    Vielleicht kannst du mir nochmal erklären, wie das zu einer Übersicherung führen soll. Kann sie da gerade nicht erkennen. Vielleicht habe ich dich auch missverstanden.

    §§ 950 I, II sind jedenfalls korrekt wiedergegeben.

  • Die Verarbeitungsklausel soll eben den Rechtsverlust von VK schützen, sodass nach einiger Auffassungen die Parteiabrede greift, VK Hersteller und somit Miteigentümer ist. Im Internet ist diese Meinung häufiger vorzufinden. Allerdings finde ich auch das genaue Gegenteil: Die Verarbeitungsklausel ist unwirksam.

    Meiner Meinung nach macht die erste Lösung aber mehr Sinn, denn diese Verfahrensart erscheint mir sehr praxisnah. Die Verkäufer rennen doch nicht jedesmal mit §951 BGB hinter dem Käufer hinter her.

    Ich lasse mich aber auch gerne von den erfahrenden Rechtspfleger belehren :)

    Wie diese Übersicherung stattfinden soll, ist mir persönlich auch ein Rätsel, doch in den Kommentaren und im Internet finden sich dazu Aussagen. Allerdings nur in einem Satz, sodass kein Mensch etwas damit anfangen kann.

    Optimalerweise und um nicht auf den Po zu fallen, sollte ich wohl nur erwähnen das es sowas gibt. Die Rechtstellung aus §950 BGB verdeutlichen und auf die Abdingbarkeit bzw. Parteiabrede (streitig) abstellen. Was meinst du?

  • Es ist richtig, dass in der Praxis natürlich kein Lieferant einer Sache, dem Verarbeiter mit § 951 BGB hinterher rennen wird.
    Da es sich um eine BGH Rechtsprechung handelt, wird es für das Rechtspflegerstudium jedenfalls ausreichen, die Verarbeitungsklausel zu akzeptieren.
    Diese führt aber auch nur im Ausnahmefall zu Miteigentum von Lieferant und Verarbeiter.
    Regelmäßig wird der Lieferant Alleineigentümer der verarbeiteten Sache.

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