Immer wieder streitiges Thema bei der Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel für den Rechtsschutzversicherer des Altgläubigers, ob die Klausel zu dessen Gunsten erteilt werden kann, wenn der Nachweis nicht in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erbracht wird, und ob § 138 Abs. 3 ZPO anwendbar ist, wenn der Schuldner zu dem ganzen Verfahren schweigt. Der BGH setzt dem ein Ende:
1. Der Nachweis der Rechtsnachfolge auf der Gläubigerseite durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Rechtsnachfolge zugesteht, § 288 ZPO, und der bisherige Gläubiger der Erteilung der Vollstreckungsklausel an den Rechtsnachfolger zustimmt. § 138 Abs. 3 ZPO ist nicht anwendbar.
2. Der Rechtspfleger kann im Rahmen der Ermessensausübung verpflichtet sein, den Schuldner und den bisherigen Gläubiger anzuhören, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt, dass und aus welchen nachvollziehbaren Gründen zu erwarten ist, dass der Schuldner die Rechtsnachfolge zugestehen und der bisherige Gläubiger der Klauselerteilung zustimmen werde.
BGH, Beschluss vom 05. Juli 2005 - VII ZB 23/05
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…568&Blank=1.pdf
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