Wohnungseigentum und Überbau

  • Ich habe gerade folgendes Problem auf meinem Schreibtisch:

    An Grundstück 100 ist Wohnungseigentum mit den Einheiten 1 und 2 gebildet. Der Wohnung Nr. 2 ist ein Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz Nr. 2 zugewiesen. Der Eigentümer hat die Erlaubnis auf der Sondernutzungsfläche eine Garage zu errichten, was er auch tut. Dabei überbaut er aber auch das Grundstück 200.

    Nun wird die Eintragung einer Grunddienstbarkeit und des Verzichts auf die Überbaurente beantragt. Berechtigter der Grunddienstbarkeit soll der jeweilige Eigentümer der Wohnung Nr. 2 sein. Die Überaurente soll an der Wohnung Nr. 2 eingetragen werden.

    Geht das? Müsst Berechtigter der Grunddienstbarkeit nicht der jeweilige Eigentümer von Grundstück 100 sein, da die Garage ja Gemeinschaftseigentum ist? Und müsste der Verzicht auf die Überbaurente nicht an dem gesamten Grundstück eingetragen werden?

  • Die Vereinbarung geht so oder so nicht. Wenn man, um einen Verstoß gegen § 1 Abs. 4 WEG zu verhindern, ein Gebäude zum wesentlichen Bestandteil (§ 95 Abs. 1 S. 2 BGB) des Stammgrundstücks machen willl, muß die Dienstbarkeit natürlich zu dessen Gunsten und nicht nur für eine Wohnung bestellt werden. Und auch wenn hier die Dienstbarkeit, nicht die Garage, Gegenstand eines Sondernutzungsrechtes sein soll, was hier dann aber eher schwammig zum Ausdrück käme, hätte die Dienstbarkeit für das Stammgrundstück bestellt werden müssen (str; vgl. Schöner/Stöber Rn. 2909 b mit a.A. in FN 136).

  • Zunächst einmal ist der Verzicht der Überbaurente am rentenverpflichteten Grundstück einzutragen, also in sämtlichen Wohnungsgrundbüchern.

    Das andere ist mir nicht ganz klar. Was soll denn eigentlich Inhalt der Grunddienstbarkeit sein?
    Wenn es sich um eine Duldungsdienstbarkeit handeln sollte, dann müsste m.E. die WEG bzw. die jeweiligen Eigentümer der WEG-Anlage (z.B. A-E) als Berechtigte auf dem Nachbargrundstück eingetragen werden. Denn es handelt sich um Gemeinschaftseigentum, welches sich auf den Teil des Nachbargrundstücks erstreckt und somit nachträglich wesentlicher Bestandteil des Grundstücks der WEG-Anlage wird. Vielleicht hilft Dir Schöner/Stöber, 14. Auflage Rn. 2817 mit Fußnoten oder DNotI-Report 2002 S. 9ff weiter.

    Lg Janet

  • Die Fundstelle hat mir wirklich weiter geholfen. Sie untermauert meine Ansicht.

    Ja, bei der Dienstbarkeit handelt es sich um eine Duldungsdienstbarkeit.

    Dann warte ich mal ab, was der Notar dazu sagt.

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