Eigentümergrundschuld entstanden ?

  • Hallo !

    Habe hier eine löschungsfähige Quittung des WEG-Verwalters über eine Sicherungshypothek für die WEG vorliegen, nachdem der Käufer die Forderung der WEG für den Schuldner = Verkäufer = Eigentümer beglichen hat.

    Der WEG - Verwalter bittet nun, die Hypothek dahingehend zu berichtigen, dass sie auf den Eigentümer (= Schuldner, der nicht bezahlt hat) übergegangen ist.

    Ich meine aber, dass hier gemäß § 1150 BGB die Hypothek auf den Käufer übergegangen ist. Allerdings hat dieser ohne Not beglichen. Die WEG hat meines Wissens keine Befriedigung aus dem Grundstück verlangt.

    Wie seht Ihr die Sache ?

  • Voraussetzung für § 1150 BGB ist das Befriedigungsverlangen des Gläubigers und damit fehlt es an der Ablöseberechtigung, daher dürfte das nicht weiterführen. Die Prüfung, ob ein Befriedigungsverlangen der WEG gegeben war, dürfte mit den Mitteln des Grundbuchamts nicht zu führen sein. Eine Regelung für den gesetzlichen Erwerb gibt es meines Erachtens nur in den drei Fällen Tilgung durch Eigentümer, Tilgung durch Schuldner oder Tilgung durch ablöseberechtigten Dritten. Da wir wohl die Ablöseberechtigung des Käufers verneinen müssen. Der Umstand, dass der Käufer die Grundschuld nicht übernehmen will und auf diesem Weg wohl seinen Eigentumswechsel beschleunigen oder gar erst ermöglichen will, gibt wohl keine Ablöserecht im Sinn des Gesetzgebers. Ich glaube viel eher, dass Du mit der Quittung gar nichts anfangen kannst, da es überhaupt keine löschungsfähige Quittung ist, da der "Falsche" die Forderung beglichen hat.

    2 Mal editiert, zuletzt von Siegfried Farnon (22. Juni 2010 um 12:05)

  • Nach Schöner, Stöber, Rdzf. 2736 ist jedenfalls der Dritte = Käufer in jedem Fall bei derVerfügung über die Hypothek zu beteiligen.Ich denke, dies könnte so aussehen, dass ich von ihm die Zustimmung zur Löschung verlange.

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