Änderung Gesamterbbaurechtsreallast auf nur einem Blatt?

  • Hallo,

    ich habe eine Frage: Nach Teilung eines Erbbaurechts wurde die Erbbauzinsreallast auf beide neuen Blätter zur Gesamthaft übertragen.
    Jetzt soll nur auf dem einen Blatt der Erbbauzins erhöht werden. Geht das ?

  • Die Erbbauzinserhöhung ist nicht die Inhaltsänderung eines bestehenden Rechts, sondern Neubestellung (vgl. Schöner/Stöber Rn. 1802 m.w.N.). Wenn nur bei einem der beiden Erbbaurechte an nächstoffener Rangstelle ein weiterer Erbbauzins eingetragen werden soll, geht das also. Problematischer ist, ob man die Erhöung auch in der Veränderungsspalte beim bisherigen Erbbauzins vermerken könnte: Für eine Gesamtreallast gilt § 1132 BGB analog (vgl. Staudinger/Mayer § 1105 Rn. 4 m.w.N.). Bei einem Gesamtrecht nach § 1132 BGB können die Beträge an den einzelnen Grundstücken unterschiedlich hoch sein, wenn das Recht hinsichtlich des an einem Grundstück erhöhten Betrages dann insoweit auch Einzelrecht ist (vgl. Staudinger/Wolfsteiner § 1132 Rn. 32). Demnach müßte die Erhöhung hier auch in der Veränderungsspalte eingetragen werden können. Ein selbständiges Recht an nächstoffener Rangstelle löst aber vermutlich deutlich weniger Fragen aus.:D

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!