Erneute Kontofreigabe wg. Vorabzahlungen

  • Guten Morgen,
    hab hier ne ziemlich blöde sache; habe eine Kontofreigabe gemacht; der Schu ist ledig und hat keine unterhaltsber. Kinder; bei dem Nettoeinkommen von 1.600 € habe ich deshalb den pfändbaren Betrag mit 430,40 € festgesetzt. Jetzt ist nur das Problem, dass der Schu trotzdem nicht an sein Geld kommt, weil er vorab vom Arbeitgeber ca. 500 € ausgezahlt erhalten hat (Schu sagt, dass das notwendig ist, da er sonst seinen lebensunterhalt nicht bestreiten kann, da ihm sein lohn immer erst nach 6 wochen ausgezahlt wird). Da jetzt 1.100 € nur dem konto gutgeschrieben wurden, weigert sich die bank auszuzahlen und fordert einen erneuten beschluss zur kontofreigabe, in dem der pfändbare betrag erneut festgelegt wird (obwohl dieser ja eigentlich gleich bleiben müsste). Jedenfalls sagt der schu., dass es öfters vorkommen wird, dass er geld vom arbeitgeber vorab erhält und diese beträge immer schwanken können, ja nachdem, was er zum lebensunterhalt benötigt.. habe sowas noch nie gehört, dass der arbeitgeber einfach immer irgendwie auszahlt, wie es ihm passt.. meint ihr, man kann dem schu sagen, dass man nur einmal den beschluss macht und er damit nicht vorab das geld verlangen kann; weil andere schu müssen ja auch einen monat warten, bis sie das geld vom arbeitgeber erhalten; weil wenn die beträge immer schwanken würden, die auf das konto kommen, müsste ich ja jedesmal einen neuen beschluss machen und da bei dem schu. gleich 5 pfändungen vorliegen, ist es ja wahnsinnig viel arbeit jeden monat!!!!!! (und ein pfändungsschutzkonto kann der Schu. nicht einrichten, weil es ihm viel zu teuer ist)
    Hoff ihr könnt mir helfen,
    dankeschön vorab.

  • Festgesetzt werden muss doch das, was unpfändbar ist und nicht was pfändbar ist.

    Es ist auch nicht unüblich, dass Arbeitgeber Abschläge zahlen. Das war in der 60er Jahren bei den Arbeitern des öffentlichen Dienstes auch so.

    Zu den Abschlagszahlungen findest Du etwas bei Stöber, Rdn. 1041, 1268, aber nur das Arbeitseinkommen betreffend.

    Wieso machst Du für alle Pfändungen einen Freigabebeschluss?

    Wenn Du das Geld im ersten Beschluss für den Schuldner frei gibst, dann können nachfolgende Gläubiger nicht dieses Geld beanspruchen, weil es ja lt. Deiner Anordnung an den Schuldner auszuzahlen ist.

  • Hmm ich mach für alle Pfändungen den Freigabebeschluss, weil die banken bei uns die beträge auch erst dann an den schuldner freigeben, wenn Beschlüsse für alle Pfändungen erlassen wurden..
    ich bestimme im beschluss (für den Fall, dass ein größeres Arbeitseink. wie 989,99 Euro vorliegt und 0 Unterhaltsverpfl.) nach der Tabelle für das entsprechende nettoeinkommen den pfändbaren betrag und sage dann, was dem schuldner zu verbleiben hat..
    dieser betrag orientiert sich aber ja auch an dem pfändbaren betrag, der ja immer schwankt, wenn ein anderes nettoeinkommen auf das konto kommt..

    Habt ihr da eine bessere, einfachere methode?

  • Es liegt eher nicht daran, dass die Bank Kenntnis vom Vorschuß hatte sondern daran, dass der pfändbare Betrag festgesetzt wurde. Schwankendes Einkommen ist kein Problem, muss der Sch hat jeden Monat die Freigabe der Differenz zwischen dem festgesetzten Betrag und dem tatsächlich unpfändbaren Betrag beantragen. Das mit dem Vorschuß ist natürlich für den Gl ärgerlich, wenn der unpfändbare Betrag auf dem Konto festgesetzt wurde, aber soll er doch beim Arbeitgeber pfänden, dann passiert sowas nicht (außerdem könnte ja jemand beim Arbeitgeber schneller sein und dann geht der Gl auf dem Konto eh leer aus)

  • Hmm ich mach für alle Pfändungen den Freigabebeschluss, weil die banken bei uns die beträge auch erst dann an den schuldner freigeben, wenn Beschlüsse für alle Pfändungen erlassen wurden..
    ich bestimme im beschluss (für den Fall, dass ein größeres Arbeitseink. wie 989,99 Euro vorliegt und 0 Unterhaltsverpfl.) nach der Tabelle für das entsprechende nettoeinkommen den pfändbaren betrag und sage dann, was dem schuldner zu verbleiben hat..
    dieser betrag orientiert sich aber ja auch an dem pfändbaren betrag, der ja immer schwankt, wenn ein anderes nettoeinkommen auf das konto kommt..

    Habt ihr da eine bessere, einfachere methode?



    Ich orientiere mich an den Ausführungen bei Stöber, Rdn. 1189c, die eigentlich logisch sind. Ich denke mir auch, dass man das auf die Kontopfändung grundsätzlich übertragen kann, zumindest wenn es sich nur um gewöhnliche Geldorderungen handelt.

    Was mich an der Sache stört ist, dass in § 850f Abs. 1 ZPO darauf abgestellt ist, dass überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegen stehen sollen.

    Pfändet eine Bank oder sonstige Firma erstrangig und ein Gläubiger ist nachrangig, dessen Belange aber anders zu beurteilen sind, könnte es Probleme geben. Andererseits kann es nicht sein, einem Schuldner einen höheren pfandfreien Betrag zu gewähren um ihn von einem nachrangigen Gläubiger pfänden zu lassen.

    Klar ist allerdings, dass die Anordnung für den erstrangigen Gläubiger nur so lange gilt, so lange seine Pfändung besteht. Fällt der Gläubiger weg, kann der nachrangige Gläubiger wider voll auf das Konto zugreifen, ein neuer Beschluss ist spätestens dann erforderlich.

    Wenn Du also in der erstrangigen ZV bestimmst, dass an den Schuldner xxx,yy € pfandfrei auszuzahlen sind, dann steht dieses Geld dem Schuldner zu und nicht nachfolgenden Gläubigern. Das müsstest Du der Bank mal versuchen klar zu machen ;)

    Mit dem Vorschuss für die künftige Freigabe sehe ich kein Problem. Wenn Du einen unpfändbaren Betrag festgesetzt hast, dann geht der Vorschuss mal vorab an den Schuldner, weil der Vorschuss geringer ist als der unpfändbare Betrag. Ist der unpfändbare Betrag bei der Abrechnung noch nicht voll ausgezahlt, muss der Rest aus dem Abrechnungsbetrag pfandfrei ausgezahlt werden.

    Ein Problem sehe ich nur in der zeitlichen Abfolge und dem Zusammenhang von Abschlag und Abrechnung zu dem Lohnzahlungszeitraum.

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