Gegenstandswert Erinnerung

  • Nach Abhilfe und Aufhebung des PfÜB zugunsten B beantragt A Kostenausspruch zu seinen Gunsten nebst Streitwertfestsetzung. Zur Höhe schweigt er sich aus.


    Einen Streitwert gibt es doch gerade nicht. Es ist wohl vielmehr die Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG gemeint.

    Teilt ihr meine Meinung, dass er i.H.v. € 62.811,00 beschwert ist weil - wg. der Gleichrangigkeit der Pfandrechte - länger bis zur vollständigen Befriedigung hätte warten müssen?


    Man könnte das billige Ermessen (§ 23 II 3, III 2 RVG) aus insofern ausüben, als man für den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nur vom mtl. Unterschiedsbetrag ausgeht, der ihm durch die Quotelung durch die Lappen gegangen wäre, also z. B. von 12 x 216,70 = 2.600,40 €. Ich denke, hier ist bezüglich der Wertfestsetzung so ziemlich alles vertretbar.

    Aus der Praxis kenne ich es so, daß in diesen Fällen der Wertfestsetzung nach billigem Ermessen häufig ein Vfg. mit Hinweis auf den beabsichtigte Wert an die Parteien zur Stellungnahme gesandt wird.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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