Vergütung Ergänzungspfleger: Familiengericht oder Vormundschaftsgericht?

  • Also: Familiengericht hat Ergänzungspflegschaft angeordnet, das Verfahren zur Bestellung und Überwachung des Ergänzungspflegers ans Vormundschaftsgericht abgegeben.

    Nach Abschluss rechnet der Ergänzungspfleger beim VormG ab, dieses gibt nun neuerdings diese Anträge ans FamG zurück. :gruebel:

    Wenn die Bestellung und vor allem Überwachung des Ergänzungspflegers dem VormG obliegt, wieso sollte dann das FamG seine Vergütung abrechnen?

  • Die Bestellung wird gemäß §§ 1915, 1789 BGB wirksam mit der Verpflichtung durch das Vormundschaftsgericht. Ab diesem Moment - § 187 I BGB gilt hier nicht - beginnt die vergütungsfähige Tätigkeit des E-Pflegers, die komplett vor dem Vormundschaftsgericht abläuft und von diesem überwacht wird.
    Ich sehe deshalb die alleinige Zuständigkeit des VG für die Vergütungsabrechnung. Das FG ist nicht mehr involviert. Bei uns überhaupt keine Frage.

  • Sehe ich so wie w.w.i.w.

    Die Kosten der Ergänzungspflegschaft werden allerdings bei uns vom Familiengericht, dass angeordnet hat (auf die Zuständigkeitsproblematik möchte ich nicht nochmals eingehen.... es wurde bereits heiß diskutiert), erhoben.

  • Tja, bei uns war das auch noch nie ne Frage... Beim VG gibts allerdings Kollegen, denen das nun zu viel wird mit unsren Ergänzungspflegschaften und die offenbar mit allen Mitteln versuchen, uns die Dinger irgendwie wieder zurückzugeben...

  • zu #3:
    Das ist die von der Gesetzeslage her richtige Bearbeitungsweise (§ 93 Satz 3 KostO).
    Da aber das FG nicht voraussehen kann, welche Auslagen beim VG anfallen werden, erhebt bei uns verabredungsgemäß das VG die Kosten (wenn überhaupt welche anfallen). Wir sparen also eine ganze KR (Geiz ist geil) und müssen nicht die Akte des FG zwecks Prüfung, ob die Gebühr (richtig) angesetzt worden ist, beiziehen.

  • An der ausschließlichen Zuständigkeit des VormG für die Entscheidung über die Vergütungsanträge von Ergänzungspflegern besteht kein Zweifel. Das FamG ist -wenn überhaupt- bestenfalls für die Anordnung und Auswahl des Pflegers zuständig. Das gesamte weitere Verfahren (auch die Genehmigung des Pflegerhandelns) liegt beim VormG.

  • An der ausschließlichen Zuständigkeit des VormG für die Entscheidung über die Vergütungsanträge von Ergänzungspflegern besteht kein Zweifel. Das FamG ist -wenn überhaupt- bestenfalls für die Anordnung und Auswahl des Pflegers zuständig. Das gesamte weitere Verfahren (auch die Genehmigung des Pflegerhandelns) liegt beim VormG.



    Das sehen die Damen unseres VormGs aber anders... :cool:

  • Das sehen die Damen unseres VormGs aber anders... :cool:



    Da würde ich es aber mal drauf ankommen lassen.
    Wenn schon nicht für die Anordnung und/oder die Pflegerbestellung (alles streitig), so ist für die Führung der Pflegschaft (völlig unstreitig) das VG zuständig. Dass die Festsetzung der Vergütung zum Verfahren gehört, liegt fern jeden Zweifels.

  • Stimme völlig zu.

    Wenn die Damen des dortigen VormG A sagen, müssen sie auch B sagen und das VormG förmlich für unzuständig erklären. Anschließend tut das FamG das gleiche und dann geht die Sache zum OLG.

    Die entsprechende schallende OLG-Ohrfeige für das VormG höre ich jetzt schon.




  • 'Tschuldigung, juris, für's unbefugte Editieren!
    Wollte nur das zu erwartende Ergebnis dokumentieren, ohne viel zu schreiben!

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