Richter/Rechtspfleger????

  • Hallo Zusammen!
    Ich habe mal wieder eine Frage in einer komplizierten (weil beschwerdeträchtigen) Vormundschaftssache.
    Ich habe hier einen Berufsvormund. Jetzt beantragt der Onkel des Mündels, vertreten durch eine Fachanwältin für Familienrecht, ein umfangreiches Umgangsrecht für den Onkel (alle 14 Tage übers Wochenende).
    Das Familiengericht hat die Sache zuständigkeitshalber an die Vormundschaftsabteilung weitergeleitet.
    Meine Frage: Wer muß das Ding jetzt bearbeiten? Ich befürchte mal ganz stark, dass es den Rechtspfleger trifft.
    Und wenn das zu bejahen ist, wie würdet Ihr weiter verfahren? Der Onkel ist über seine Anwältin schon in die Beschwerde gegangen bzgl. der Einsetzung des Berufsvormundes. Das Verfahren läuft noch vor dem LG. Wenn hier entsprechend dem Antrag des Onkels entschieden wird, wird der Umgangsrechtsantrag doch hinfällig. Kann ich das Verfahren bis zur Entscheidung der Beschwerdekammer aufschieben?

  • Der Vormund bestimmt den Umgang des Kindes mit Dritten (§§ 1800, 1632 Abs.2 BGB). Er hat daher auch im Anwendungsbereich des § 1685 Abs.2 BGB über das Umgangsrecht des Onkels zu befinden. Verweigert er es, obliegt die Entscheidung dem Gericht, und zwar im vorliegenden Fall dem VormG, weil es sich um eine Vormundschafts- und nicht um eine Familiensache handelt (§ 1685 Abs.3 BGB i.V.m. § 1684 Abs.3 BGB).

    Zuständig ist nach § 14 Abs.1 Nr.16 der Richter.

  • Ja, danke. Ich hatte mir das schon so gedacht. Aber ich war mir nicht so sicher. Wobei ich in der Sache definitiv froh darüber bin, nicht entscheiden zu müssen.

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