Rechtsnachfolgeklausel Wohnungsrecht

  • Ich (blutigste Anfängerin im Forum) habe einen Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel gegen den Wohnungsrechtsinhaber von 4 Wohnungsrechten. In der notariellen Urkunde wurde 1992 eine Grundschuld an einem Grundstück bestellt, an dem bereits seit 1990 eine beschr.pers. Dienstbarkeit (Wohnungsrecht) eingetragen war. In der folgezeit wurde der Rang zwischen dem Wohnungsrecht und der Grundschuld getauscht und das Grundstück geteilt in 4 Wohnungseigentumsrechte. Nunmehr will der GS-Gläubiger die Vollstreckungs-Klausel gegen den Wohnungsrechtinhaber umgeschrieben haben, damit er im Wege der Zwangsverwaltung (zur Objektsicherung) das Objekt wintersicher machen kann. Der GS-Brief liegt vor. Habe so einen Fall noch nie gehabt?. Gilt § 738 ZPO?. Wer kennt sich aus?

  • Die Urkunde wird hier verwahrt, da der Notar ausgeschieden ist. Nach § 797 II 2 ZPO ist das AG zuständig. Ich habe bisher nur festgetellt, dass das Wohnungsrecht gemäß §1096 BGB nicht pfändbar ist. Ich habe bisher keine Verweise des §737 ZPO -Nießbrauch- auf das Wohnungsrecht gefunden. Ich glaube zwischenzeitlich, dass ich die Klausel nicht wie beantragt umschreiben kann. Weiß jemand Rat?

  • Verstehe ich den Fall richtig? Der ursprüngliche Wohnungsberechtigte der in Abteilung 2 eingetragen war ist jetzt Eigentümer und in Abteilung 1 eingetragen?
    Dann ist es doch ein ganz normale Rechtsnachfolge. Wo der neue Eigentümer herkommt ist doch egal.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Der (dingliche) Anspruch aus der Grundschuld auf Duldung der Zwangsvollstreckung, kann, da durch die Zwangsverwaltung in das (dingliche) Nutzungsrecht eingegriffen werden soll, grundsätzlich gegen den Wohnungsberechtigten umgeschrieben werden, da der Wohungsberechtigte insoweit, nämlich hinsichtlich des dinglichen Nutzungsrechtes, "Rechtsnachfolger" des Eigentümers ist (vgl. BGH Rpfleger 2003, 378f.).

    Ob eine solche eingeschränkte Titelumschreibung auch bei einer Rangänderung zwischen Grundschuld und Wohnungsrecht möglich ist, ist nicht unstreitig (vgl. die Anmerkung zu der v.g. BGH-Entscheidung in Rpfleger 2003, 523-524 sowie die Kommentierung bei Stöber ZVG bei § 148 ?).

  • Danke für Eure Hilfe. In unserer ZVG-Abteilung hat keiner Bescheid gewusst. Die Voraussetzungen für die Klauselergänzung zur Duldung der Zwangsverwaltung gegen den Wohnungsrechtsinhaber sind mir zwar immer noch nicht ganz klar, aber Dank Eurer Hilfe habe ich zumindest tolle Tipps zum Nachlesen und bin auf dem Weg zu einer Lösung.

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