Ich weiß überhaupt nicht, wo das Problem ist. Wir machen es schon seit Jahren so, dass das Familien- bzw. Vormundschaftsgericht zur Weiterleitung an das Nachlassgericht bevollmächtigt wird. Diese Vorgehensweise hat sich in der Praxis mehr als bewährt. Wir vermeiden auf diese Weise, dass Eltern -unbedarft wie sie manchmal sind- die Weiterleitung an das Nachlassgericht versäumen (ist bereits alles vorgekommen). Hinsichtlich der Erteilung der Vollmacht habe ich überhaupt keine Bedenken.
Vorlage Erbausschlagungsgenehmigung
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Steinkauz -
19. Oktober 2006 um 11:35
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Folgende Praxis ist mir bei einem badischen Familiengericht ( nicht meinem eigenen ) zu Ohren gekommen :
Elternteil schlägt beim Notariat/Nachlassgericht ( in Ba-Wü ist dies so ) Erbschaft für Minderjährigen aus und wird dann am selben Tag weiter geschickt zum Familiengericht wegen Genehmigung
( Notariat/Nachlassgericht und Familiengericht sind im selben Gebäude ! ).
Im Rahmen der Anhörung dort erklärt der Elternteil zu Protokoll , dass das Familiengericht bevollmächtigt wird, die Genehmigung zur Erbauschlagung im Auftrag des Elternteils bzw. der Eltern an das Nachlassgericht zum Zwecke der Wirksamkeit vorzulegen.
Das Nachlassgericht erhält dann Genehmigungsbeschluss vom Familiengericht mit Abschrift dieses Protokolls.
Abgesehen davon , dass dies einer "schlanken " Verwaltung entspricht; ist diese Verfahrensweise auch möglich ?
Was meint Ihr ?
Also mein Gericht ist das dann auch nicht:D ,
ich hielt mich immer an den Weg Erteilung und Übersendung an den Bevollmächtigten ( Notar) oder an den Asteller selbst und sicherheitshalber abschriftlich an den Notar. Meist haben die wiederum von einem "Gebrauch" machen gar keine Verwendung gemacht, sondern es einfach akzeptiert, wenn die Genehmigung an das Notariat vom Gericht zuging.
Ich hatte es da auch nie so eilig, weil m.E. ja Beantragung innerhalb der Frist ausreicht ( so Klüsener) und ann die Genehmigung auch bequem später nachgereicht werden kann -
Zitat Diabolo:
Ich hatte es da auch nie so eilig, weil m.E. ja Beantragung innerhalb der Frist ausreicht (so Klüsener) und dann die Genehmigung auch bequem später nachgereicht werden kann.Die aufgrund des Genehmigungsverfahrens eintretende Hemmung der Ausschlagungsfrist hilft aber nicht weiter, wenn der gesetzliche Vertreter versäumt, von der Genehmigung i.S. des § 1829 BGB Gebrauch zu machen. In diesem Fall läuft die Ausschlagungsfrist nach erfolgtem Zugang der Genehmigung an den gesetzlichen Vertreter nämlich weiter und ggf. ab. Diese Problematik lässt sich durch die genannte Ermächtigung an das FamG/VormG elegant umschiffen.
toyo hat vollkommen recht:
Ich habe es auch mehr als zwanzig Jahre ohne Probleme so gehandhabt.
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