Vorlage Erbausschlagungsgenehmigung

  • Ich weiß überhaupt nicht, wo das Problem ist. Wir machen es schon seit Jahren so, dass das Familien- bzw. Vormundschaftsgericht zur Weiterleitung an das Nachlassgericht bevollmächtigt wird. Diese Vorgehensweise hat sich in der Praxis mehr als bewährt. Wir vermeiden auf diese Weise, dass Eltern -unbedarft wie sie manchmal sind- die Weiterleitung an das Nachlassgericht versäumen (ist bereits alles vorgekommen). Hinsichtlich der Erteilung der Vollmacht habe ich überhaupt keine Bedenken.



  • Also mein Gericht ist das dann auch nicht:D ,
    ich hielt mich immer an den Weg Erteilung und Übersendung an den Bevollmächtigten ( Notar) oder an den Asteller selbst und sicherheitshalber abschriftlich an den Notar. Meist haben die wiederum von einem "Gebrauch" machen gar keine Verwendung gemacht, sondern es einfach akzeptiert, wenn die Genehmigung an das Notariat vom Gericht zuging.
    Ich hatte es da auch nie so eilig, weil m.E. ja Beantragung innerhalb der Frist ausreicht ( so Klüsener) und ann die Genehmigung auch bequem später nachgereicht werden kann

  • Zitat Diabolo:

    Ich hatte es da auch nie so eilig, weil m.E. ja Beantragung innerhalb der Frist ausreicht (so Klüsener) und dann die Genehmigung auch bequem später nachgereicht werden kann.

    Die aufgrund des Genehmigungsverfahrens eintretende Hemmung der Ausschlagungsfrist hilft aber nicht weiter, wenn der gesetzliche Vertreter versäumt, von der Genehmigung i.S. des § 1829 BGB Gebrauch zu machen. In diesem Fall läuft die Ausschlagungsfrist nach erfolgtem Zugang der Genehmigung an den gesetzlichen Vertreter nämlich weiter und ggf. ab. Diese Problematik lässt sich durch die genannte Ermächtigung an das FamG/VormG elegant umschiffen.

    toyo hat vollkommen recht:

    Ich habe es auch mehr als zwanzig Jahre ohne Probleme so gehandhabt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!