Vermächtnis - Ausschlagung

  • Eine Frage an die Nachlaßexperten da dies nicht mein Gebiet ist:

    Per Testament sind Erben die Kinder der Erblasserin.
    Weiter ist ein Vermächtnis für den Bruder und die Schwester der Erblasserin ausgesetzt.

    Was passiert oder wem fällt das Vermächtnis zu, wenn Bruder und Schwester das Vermächtnis ausschlagen, 2180(3) BGB verweist auf 1953(2) BGB, sind dann die Kinder der Vermächtnisnehmer weitere Berechtigte oder am Ende gar der Fiskus ?

    Danke für Eure Hilfe.

  • Ist jeweils ein selbständiges Vermächtnis für Bruder und Schwester (also zwei Vermächtnisse) oder nur ein gemeinsames Vermächtnis für beide (also ein Vermächtnis) angeordnet.

    Wer soll also was bekommen?

  • Schlagen beide das Vermächtnis aus, so kommt es darauf an, ob der Erblasser für jeden der beiden ausschlagende Mitvermächtnisnehmer Ersatzvermächtnisnehmer bestimmt hat (§ 2190 BGB). Auch wenn hierzu eine ausdrückliche Erblasseranordnung fehlt, liegt bei der Bedenkung von Geschwistern trotz Nichtanwendbarkeit des § 2069 BGB die Prüfung nahe, ob sie als "Erste ihres Stammes" berufen sein sollten (Palandt/Edenhofer § 2069 RdNrn.8, 9 m.w.N.). Ist dies zu bejahen, würden an die Stelle des Bruders dessen Abkömmlinge und an die Stelle der Schwester deren Abkömmlinge treten, und zwar in der Weise, dass die vom Erblasser vorgesehene (wohl hälftige) Verteilung zwischen Bruder- und Schwesterstamm unverändert bleibt und sich die Berechtigung innerhalb der beiden Stämme nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge richtet (gleiche Stammanteile).

    Ist nicht von der Bestimmung von Ersatzvermächtnisnehmern auszugehen, ist das Vermächtnis gegenstandlos. Der Fiskus kann daher keinesfalls zum Zuge kommen.

    Schlägt nur einer der Geschwister (z.B. der Bruder) das Vermächtnis aus, so kommt es darauf an, ob an die Stelle des Ausschlagenden -wie bereits erörtert- dessen Abkömmlinge treten. Falls ja, ist das Vermächtnis hälftig der Schwester und hälftig den Abkömmlingen des Bruders zu gleichen Stammanteilen nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge zugewendet. Falls nein, tritt zugunsten der Schwester nach § 2158 BGB Anwachsung ein, sodass sie den gesamten Vermächtnisgegenstand für sich beanspruchen kann.

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