Hallo, ich brauche wieder einmal Hilfe. Habe meinen ersten Verteidigerantrag zur Kostenfestsezung gg. den eigenen Mandanten nach § 464 b StPO, § 11 RVG.
Der Anwältin wurde ihre Wahlverteidigervergütung festgesetzt. Sie hatte eine Geldempfangsvollmacht. Die Staatskasse hat teilweise mit einer anderen Forderung aufgerechnet. Nun will sie die Differenz über § 464 b StPO, § 11 RVG festgesetzt haben. Die Zustimmung nach § 11 Abs. 8 RVG des Mandanten habe ich. Die Zustellgebühren hat die Anwältin auch gezahlt. Aber wie muss der Beschluss nun aussehen? Ich finde nirgendwo ein Beispiel. Kommt das so selten vor? Vielleicht kann mir jemand ein solches Beispiel hier schicken? Wäre toll!
Kostenfestsetzung gg. eigenen Mandanten nach §§ 464 b StPO, 11 RVG
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recht91 -
28. Oktober 2010 um 09:38
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AG XY
Aktenzeichen:
Kostenfestsetzungsbeschluss
Im Strafverfahren gegen
- Antragsgegner -
vertr. durch Rechtsanw
- Antragsteller -
werden die vom Antragsgegner an den Antragsteller Rechtsanwalt
nach § 11 RVG zu erstattenden Kosten einschließlich Zustellungsauslagen in Höhe von 7 Euro auf
EUR
(in Worten: /100 Euro)
festgesetzt.
Der festgesetzte Betrag ist ab mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
Gründe:
Die mit Antrag vom geltend gemachten Gebühren sind angefallen und
deren Höhe wurde vom Antragsgegner zugestimmt.
Der Antragsgegner wurde angehört. Einwendungen wurden nicht erhoben.
Rpfl.
Aktenzeichen:
V e r f ü g u n g :
1. Ausfertigung an Antragsgegner zustellen
2. zwei Wochen nach Zustellung vollstreckbare Ausfertigung an
RA formlos
3. Weglegen
Datum
Rpfl. -
Vielen Dank für deine Hilfe! Ist doch gar nicht so schwer. Ich werd´mich gleich an die Arbeit machen.
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