Mehrere AVs belasten gleiches Grundstück bzgl. Miteigentumsanteil

  • Wir sind hier in der Abteilung unterschiedlicher Auffassung wg. folgendem:

    u.a. ist eine Verkehrsfläche, sagen wir Bestandsverzeichnis Nr. 2, mit mehreren Auflassungsvormerkungen belastet, allerdings immer nur bzgl. eines 1/4 Miteigentumsanteils.

    Brauche ich bei Abschreibung eines 1/4 - Miteigentumsanteils die Zustimmung der anderen Auflassungsvormerkungsberechtigten oder nicht, weil in Abt. 2 Spalte 2 ja immer BV Nr. 2 belastet ist ?

    Vielen Dank für Eure Antworten !!

  • So lange es nicht mehr Berechtigte als Anteile gibt, nein.
    Man kann es in Sp. 2 doch nicht anders ausdrücken, aber aus der AV-Eintragung muss sich doch ergeben, dass der Anspruch nur auf Erwerb von 1/4 ideellem Anteil gerichtet ist. BV 2 ist zwar der Belastungsgegenstand, aber jeweils nur 1/4 MEA davon.

  • D.h. ich müsste immer schön schauen, dass nicht zuviel veräußert wird und kontrollieren, dass für die Veräußerung noch genug Miteigentumsanteile vorhanden sind. Wenn mehr verkauft ist, als noch zum Verteilen übrig ist, hat der letzte Pech ?!

  • Die Problematik ist interessant. Wenn ein Grundstück mit (z.B.) acht Vormerkungen jeweils lastend an einem 1/4 Anteil belastet wird wird man kaum ohne Zustimmung der anderen Vormerkungsberechtigten umschreiben können. Oder doch? Bei einem Teilflächenverkauf ist es relativ einfach, man hat Lageplan und Identitätserklärung. Aber wenn hier Vormerkung 8 (aus dem Beispiel) als erstes die Umschreibung beantragt? Wären die weiteren (vorrangigen) Vormerkungen mitzuschleifen. Wie gestaltet sich eigentlich der Rang der Vormerkungen? Gibt es ein Rangverhältnis? (Schwierig, oder ich habe einen Denkfehler in meinem Konstrukt mit den 8 Vormerkungen). Wären acht gleichrangige Vormerkungen denkbar, jeweils lastend an 1/4 Anteil? Warum nicht? Belastungsgegenstand der Vormerkung kann ein ME sein, auch wenn er noch nicht verselbständigt wurde (Schöner/Stöber 1502)

    FAZIT (m.o.): Keine Umschreibung ohne Zustimmung der anderen Vormerkungsberechtigten.

  • Wenn mehr verkauft ist, als noch zum Verteilen übrig ist, hat der letzte Pech ?!



    Ich habe das Gefühl, an dieser Frage kann man erkennen, dass man eigentlich bei der Umschreibung eines jeden einzelnen 1/4 Anteils die Freigabe der übrigen Vormerkungsberechtigten braucht.

    Wenn die 1/4 Anteile fünfmal verkauft worden wären, brauchte man schon bei der ersten Umschreibung die Zustimmung aller anderen. Da sind wir uns vielleicht noch alle einig.
    Jeder umzuschreibende 1/4 Anteil ist mit weiteren AVs belastet. Und da es sich um ideelle, noch nicht im Miteigentum stehende Anteile handelt, kann man nicht sagen, es handelt sich um den und den konkreten Anteil, der gewiss nicht mit den anderen AVs belastet ist.
    Und das muss dann auch bei Veräußerung von nur 4 x 1/4 gelten.

    Kann man das verstehen? Tut mir leid, aber ich kann es nicht besser ausdrücken.

    Aber ich muss gestehen: (Auch) ich vertraue in solchen Fällen darauf, dass der Notar das schon richtig hinbekommt und sich zum Schluss alles in Wohlgefallen auflöst und fordere diese Freigaben nicht an!

  • Die Notarsangestellte ist jetzt auf die Idee gekommen, die Kosten für die Zustimmungen dem Gericht aufzubürden, weil es die entsprechenden Buchungen in einem Blatt vorgenommen hat. Es hätte immer gleich kdie Miteigentumsanteile abschreiben müssen, so dass die jetzige Situation nicht aufgetreten wäre.

  • Wie würde die Notariatsangestellte denn einen Anteil "abschreiben", solange das Grundstück im Alleineigentum steht? Im Übrigen wie naja. Problematisch könnte hier ja nur die Löschung der Vormerkung bei eingetragenen Zwischenrechten sein. Soweit die Summe der Anteile 1/1 nicht übersteigt, liegen m.E. keine den Anspruch vereitelnde oder beeinträchtigende Verfügungen vor.

  • Wie würde die Notariatsangestellte denn einen Anteil "abschreiben", solange das Grundstück im Alleineigentum steht? Im Übrigen wie naja. Problematisch könnte hier ja nur die Löschung der Vormerkung bei eingetragenen Zwischenrechten sein. Soweit die Summe der Anteile 1/1 nicht übersteigt, liegen m.E. keine den Anspruch vereitelnde oder beeinträchtigende Verfügungen vor.



    D.h. Du würdest die Zustimmung der anderen zur Abschreibung nicht verlangen ? Die Abschreibung (siehe S. 1) würde so vorgenommen werden, dass z.B. ein 1/4-Anteil an der Verkehrsfläche auf ein anderes Blatt gebucht würde und der derzeitige Eigentümer in Abt. I dort - ohne Eigentumswechsel - eingetragen würde. So hatte ich mir das vorgestellt.

  • D.h. Du würdest die Zustimmung der anderen zur Abschreibung nicht verlangen ? Die Abschreibung (siehe S. 1) würde so vorgenommen werden, dass z.B. ein 1/4-Anteil an der Verkehrsfläche auf ein anderes Blatt gebucht würde und der derzeitige Eigentümer in Abt. I dort - ohne Eigentumswechsel - eingetragen würde. So hatte ich mir das vorgestellt.



    Hätte keine Bedenken. Die anderen Berechtigten sind von der Abschreibung m.E. nicht betroffen.



    Ist für mich wohl doch noch zu früh am morgen.:)

  • Bin leider immer noch nicht so ganz überzeugt: Bei Zaphod´s Auffassung müsste ich ja immer auch darauf achten, dass nicht zuviele Anteile veräußert würden.

  • Bin leider immer noch nicht so ganz überzeugt: Bei Zaphod´s Auffassung müsste ich ja immer auch darauf achten, dass nicht zuviele Anteile veräußert würden.



    Wenn die 1/4 Anteile fünfmal verkauft worden wären, brauchte man schon bei der ersten Umschreibung die Zustimmung aller anderen. Da sind wir uns vielleicht noch alle einig.
    Jeder umzuschreibende 1/4 Anteil ist mit weiteren AVs belastet. Und da es sich um ideelle, noch nicht im Miteigentum stehende Anteile handelt, kann man nicht sagen, es handelt sich um den und den konkreten Anteil, der gewiss nicht mit den anderen AVs belastet ist.
    Und das muss dann auch bei Veräußerung von nur 4 x 1/4 gelten.



    Ich habe es ja auch versucht, klarzumachen, dass man (nach meiner Auffassung) die Zustimmung (Freigabeerkl.) der weiteren Anteilserwerber benötigt. Vielleicht ist es am Beispiel der alten Häsin (;)) besser verständlich.


    Anderes Beispiel:

    Eigentümer: A

    Erwerber : B
    Erwerber : C
    (Jeweils ist das ganze Grundstück betroffen, beide Erwerber sind Berechtigte einer Vormerkung).

    Wenn ein Grundstück als Ganzes 2fach mit Vormerkungen belastet ist, dann benötigt man doch zur (insoweit lastenfreien) Umschreibung auch die Freigabeerklärung des weiteren Vormerkungsberechtigten.

    Das ist doch nichts anderes. Belastet ist das Grundstück als Ganzes (im Fall zu anteiliger Beteiligung).

  • Bei dem Beispiel ist aber nicht nur der Belastungs- sondern auch der Vertragsgegenstand das Grundstück als Ganzes. Bei zwei Vormerkungen müssen sich
    die Ansprüche dann natürlich gegenseitig ausschließen. Wenn man einen Vergleich zieht, dann den zur Veräußerung von Grundstücksteilflächen. Die Vormerkung wird dabei ebenfalls am ganzen Grundstück eingetragen. Lastenfrei abschreiben kann man die Teilflächen, solange Überschneidungen ausgeschlossen sind. Wenn im Ausgangsfall überhaupt Vorbehalte bestehen, dann derart, ob man die Vormerkung auf Übertragung eines Miteigentumsanteils dahingehend auslegen kann, daß nun ein bestimmter Anteil übertragen wird. Das umgekehrte Problem hat man zum Beispiel, wenn bei Veräußerung eines Miteigentumsanteils an den anderen Miteigentümer sich der Erwerber zur Rückübertragung "des" Anteils verpflichtet. Da es nach Vollzug der Auflassung diesen Anteil nicht mehr gibt, kann eine Vormerkung nur dann eingetragen werden, wenn man den Anspruch dahingehend auslegt, daß er sich richtig auf einen Anteil in bestimmter Größe bezieht und nicht auf einen bestimmten Anteil.

  • Sähst Du Probleme, wenn fünf Vormerkungen je zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung eines 1/4 Miteigentumsanteils eingetragen wären?

  • Das ist schon klar, beantwortet aber nicht meine Frage (den Teilflächenvergleich hatte ich auch schon weiter oben gezogen).
    Zurück zu den Anteilen:
    Ich denke, es kann keinen Unterschied machen, ob im Zeitpunkt der Antragstellung auf Eigentumsumschreibung vier Vormerkungen eingetragen sind oder eben fünf. Der fiktive Anteil ist derzeit nicht "greifbar", daher würde ich die Freigabeerklärung der weiteren Vormerkungsberechtigten verlangen.
    Wenn zum Beispiel vier Vormerkungen für jeweils einen 1/4 Anteil eingetragen sind, heute gehen zeitgleich zwei Anträge ein, einer auf Eigentumsumschreibung des einen Vormerkungsberechtigten, einer auf Eintragung einer weiteren Vormerkung für einen 1/4 Anteil?

  • Maßstab bleibt, ob der Anspruch der einen Vormerkung den der anderen vereiteln würde.

    Beim letzten Beispiel könnte Belastungsgegenstand natürlich nur noch der verbleibende 3/4 Miteigentumsanteil des Veräußerers sein. Sonst wäre der Antrag zu beanstanden. Den Vollzug des gleichzeitig eingegangenen Antrags auf Eigentumsumschreibung trifft das nicht. Die anderen Vormerkungen bewirken keine Grundbuchsperre. Löschen könnte man diese drei Vormerkungen dann nur nicht mehr ohne Weiteres.

  • Maßstab bleibt, ob der Anspruch der einen Vormerkung den der anderen vereiteln würde.

    Was meiner Meinung nach nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann.

    Zitat von Zaphod

    Beim letzten Beispiel könnte Belastungsgegenstand natürlich nur noch der verbleibende 3/4 Miteigentumsanteil des Veräußerers sein. Sonst wäre der Antrag zu beanstanden. Den Vollzug des gleichzeitig eingegangenen Antrags auf Eigentumsumschreibung trifft das nicht. Die anderen Vormerkungen bewirken keine Grundbuchsperre. Löschen könnte man diese drei Vormerkungen dann nur nicht mehr ohne Weiteres.

    Was im Schluss heißt, dass die Vormerkungen "mitzuschleifen" wären. Nichts anderes kann aber gelten, wenn ohne Freigabe der weiteren Vormerkungsberechtigten die Umschreibung des/eines belasteten Anteils (den es noch nicht gibt) erfolgen soll. Eben weil nicht der fiktive Anteil sondern das Grundstück an sich belastet ist.

    PS: Danke für die Diskussion Zaphod! Macht Spaß, sich mit Dir auszutauschen. :daumenrau

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