Ratenzahlungsvereinbarung

  • Hallo;
    bitte ich bräuchte mal Hilfe.....
    wenn der Gläubiger nach einem erlangten vollstreckungstitel sich mit dem Schuldner über den RA auf eine ratenzahlungs einigt
    Frage
    1.) ist das ein Vergelich iSv § 779 BGB / § 23 Abs. 1 BRAGO
    wenn ja, § 779 BGB setzt doch etwas "streitiges" voraus und die Forderungshöhe ist doch nicht streitig

    2.) warum

    und wenn der Titel erlangt ist und festsetzt, dass Forderung und Kosten verzinst zu erbringen sind und die ratenzahlunsgverienbarung getroffen wird
    dann müsste doch die Tilgung nach § 366 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB erfolgen, denn es liegt eine Vereinabrung vor oder nicht
    bzw. anders gefragt, wann liegt denn eine Vereinbarung iSv § 366 BGB vor ?? oder keine iSv § 367

    und 3.) § 367 ist doch gegenüber § 366 subsidiär also iSv Regel- Ausnahme - Prinzip
    also Regel § 366 BGB Ausnahme § 367 BGB :gruebel:

    ich danke im Voraus für die vielen Antworten, die mich erreichen werden und verbleibe
    mit netten Grüßen Schames

  • wund ist gar kein Ausdruck, als Skelett sind wir übrig geblieben.
    NAchdem wir von dieser Diskussion schon alles schlaff darnieder liegen, bleibt nur die Routine SUCHEN ggf. nach Teilzahlung.
    Dann werden Tote wach und fündig.

    Nix für ungut

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