Hallo;
bitte ich bräuchte mal Hilfe.....
wenn der Gläubiger nach einem erlangten vollstreckungstitel sich mit dem Schuldner über den RA auf eine ratenzahlungs einigt
Frage
1.) ist das ein Vergelich iSv § 779 BGB / § 23 Abs. 1 BRAGO
wenn ja, § 779 BGB setzt doch etwas "streitiges" voraus und die Forderungshöhe ist doch nicht streitig
2.) warum
und wenn der Titel erlangt ist und festsetzt, dass Forderung und Kosten verzinst zu erbringen sind und die ratenzahlunsgverienbarung getroffen wird
dann müsste doch die Tilgung nach § 366 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB erfolgen, denn es liegt eine Vereinabrung vor oder nicht
bzw. anders gefragt, wann liegt denn eine Vereinbarung iSv § 366 BGB vor ?? oder keine iSv § 367
und 3.) § 367 ist doch gegenüber § 366 subsidiär also iSv Regel- Ausnahme - Prinzip
also Regel § 366 BGB Ausnahme § 367 BGB
ich danke im Voraus für die vielen Antworten, die mich erreichen werden und verbleibe
mit netten Grüßen Schames
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