Gebührenwert bei Auflassung nach Erbauung?

  • Die Erwerber haben das Grundstück aus eigenen Mittel mit einem Haus bebaut. Erst danach haben sie das Grundstück erworben. Ist mir zwar schleierhaft, wie man sowas machen kann, aber das kann ja jeder halten wie er will.

    Ich beabsichtige nun die Gebühren aus dem Wert des bebauten Grundstücks zu nehmen. Der Notar argumentiert, dass die Erwerber das Haus finanziert haben und daher nur der Bodenwert zu nehmen ist. Finde hierzu nichts. Hat da vielleicht jemand eine Entscheidung zu? Danke!

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