Gebühr für Antrag nach § 57 Abs. II JGG

  • Habe folgenden Fall.

    Eine Einheitsjugendstrafe ist rechtskräftig.

    Antrag auf nachträgliche Anordnung zur Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung § 57 Abs. 2 JGG und Antrag auf Vollstreckungsaufschub nach § 456 StPO.

    Der Anwalt wurde beigeordnet und mach jetzt eine Gebühr nach Nr. 4300 VV RVG geltend. Diese Vorschrift greift m.E. nicht. Für den Antrag auf Vollstreckungsaufschub würde Nr. 4204 greifen. Daneben gibt es noch die Nr. 4301 Nr. 6. In der Kommentierung habe ich bisher nichts gefunden.

    Kann mir jemand sagen, welche Vorschrift greift?

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