Zustellung von familienger. Genehm. in Schweiz

  • Hallo, ich habe eine familiengerichtliche Genehmigung an die ges. V. in der Schweiz zustellen zu lassen.

    Habe schon gelesen, dass es hier des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 (BGBl. 1995 II S. 755),
    gibt.

    Jedoch gilt das ja nur für Handels-/ Zivilsachen.

    Könnt ihr mir helfen, wie ich es mit der Zustellung der fam. Genehm. handhaben sollte.

    Danke

  • Die Zustellung der familiengerichtlichen Genehmigung in der Schweiz erfolgt nach dem Haager Zustellungsbübereinkommen (HZÜ).


    Der Zustellungsantrag ist mittels Vordrucks ZRHO 1,1a zu fertigen.
    Zustellungantrag und zuzustellende Schriftstücke sind in zwei Stücken zu übermitteln, Art. 3 Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. 11. 1965 (HZÜ).


    In dem Zustellungsantrag ist u. a. die Zustellungsart anzugeben (in der Regel wird die bes. Zustellung ausgeschlossen (Zustellungsart b) im Zustellungsantrag durchstreichen).


    Zuzustellen sind:
    begl. Abschrift des Antrags,
    familiengerichtliche Genehmigung mit Rechtsmittelbelehrung,
    ggfs. gerichtliches Anschreiben.



    Nach dem Länderteil der ZRHO ist die Beifügung von Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke und der Eintragungen im Zustellungsantrag in die französische oder italienische Sprache nur erforderlich, falls diese Amtssprache des Zustellungsortes ist und die förmliche Zustellung beantragt wird.


    Der Zustellungsantrag nebst Anlagen sind der inl. Prüfungsstelle zu übermitteln, § 9 ZRHO.


    Weitere Einzelheiten hinsichtlich der grenzüberschreiten Zustellung können der Internetseite des Amtsgerichts Warendorf entnommen werden:
    http://www.ag-warendorf.nrw.de/aufgaben/aufga…ungen/index.php


    PS:
    Die vorgenannte Internetseite des Amtsgerichts Warendorf enthält u. a. eine direkte Verlinkung auf die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO).

    Die Beifügung der Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten ist entbehrlich, da eine Zustellung durch Aufgabe zur Post in der Schweiz nicht zulässig ist;
    die nachfolgenden Zustellungen können daher nicht durch Aufgabe zur Post erfolgen.




    Einmal editiert, zuletzt von rolli (17. November 2011 um 21:10)

  • Die Schweiz hat der unmittelbaren Postübersendung ausl. gerichtlicher Schriftstücke nach Art. 10 Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. 11. 1965 (HZÜ) widersprochen, s. Länderteil der ZRHO.

    Dies bedeutet, dass weder gerichtliche Schriftstücke aus Deutschland unmittelbar in der Schweiz mit der Post übersandt werden dürfen, noch ist insoweit eine Zustellung durch Aufgabe zur Post an die Schulnderpartei in der Schweiz zulässig.

    Die nachfolgenden Zustellungen können daher nicht durch Aufgabe zur Post erfolgen.
    Dem inl. Zustellungsantrag braucht daher keine Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten beigefügt zu werden;
    diese ist aus den o. g. Gründen insoweit entbehrlich.

  • Ob eine Angelegenheit eine Zivil- oder Handelssache betrifft, richtet sich nach dem Gegenstand des jeweiligen Verfahrens. Maßgebend ist dabei nicht allein, bei welchem Gericht und bei welcher Behörde das Verfahren anhängig ist. Entscheidend kommt es darauf an, ob die Angelegenheit das Bestehen oder Nichtbestehen privater Rechte und Rechtsverhältnisse gleichgeordneter Parteien zum Gegenstand hat und deshalb dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist. Die Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten umfasst somit nicht nur die streitige, sondern auch die freiwillige Gerichtsbarkei, vergl. ZRHO insbes. Allgemeine Einführung in die ZRHO.

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