Rücknahme aus der Hinterlegung (Zivilprozess) genehmigungsbedürftig?

  • Hallo liebe Kollegen,

    ich seh mal wieder den Wald vor lauter Bäumen nicht. Mir liegt ein Antrag auf Genehmigung zur Rücknahme eines hinterlegten Betrages vor. Hintergrungs ist ein zivilprozessuales Verfahren auf Räumung gegen einen Mieter der Betreuten. Dem wurde eine Abwendungsbefugnis eingeräumt, wenn nicht die Betreute vor der Vollstreckung selbst Sicherheit leistet. Das hat sie (ok, der Betreuer:-)) getan. Nunmehr ist das Urteil rechtskräftig und die Vollstreckung ohnehin abgeschlossen, mithin, man will die Kohle aus der Hinterlegung zurück. In einem ersten Anfall habe ich das ganze an die ZP-Abteilung im Hause abgegeben, da ich dachte es ginge um eine Genehmigung nach § 715 ZPO. Nein, das war es wohl nicht. Man will eine betreuungsgerichtliche Genehmigung. So...da waren sie wieder meine drei Probleme....was ist das für ein Genehmigungstatbestand?????
    Danke schon mal.

  • Es könnte § 1812 BGB in Betracht kommen.
    Frage:
    Wie hoch ist der hinterlegte Betrag? Wenn unter 3000,01 €, bedarf es keiner weiteren Anstrengung mehr (§ 1813 Abs. 1 Ziffer 2 BGB).

    Wenn darüber:
    Wie werte ich den Antrag? Als Verfügung im Sinne des § 1812 BGB oder als prozessualen Antrag?
    Verfügung ist es allenfalls dann, wenn der Betreuer die Auszahlung an den Mieter beantragt/bewilligt.
    Beantragt er die Auszahlung an seinen Betreuten, sehe ich keinerlei Grund für die Anwendung des § 1812 BGB. Der Betreute ist ja bereits jetzt (Mit-)Inhaber des Rückzahlungsanspruches.

    Im übrigen kann dir die Zivilabteilung nicht dein Handen vorschreiben. Du entscheidest über die Herausgabe.
    Die Entscheidung nach § 715 ZPO ist nicht abhängig von der Frage der betreuungsgerichtlichen Genehmigung. Der hierfür nötige Antrag ist ein prozessualer, kein materiellrechtlicher.

  • Danke schon mal! Ja, es geht um 6.000 EUR. Hinterlegung durch den Betreuten und Auszahlung aus der Hinterlegung jetzt wieder an den Betreuten zurück, da ja der Sicherungszweck entfallen ist. Ist das eine Verfügung, die unter § 1812 BGB fällt? Oh jee.....habe gerade schwerwiegende Verständnisprobleme :(

  • Möchte die Frage nochmal nach oben ziehen:
    Wenn man § 1812 I BGB wörtlich nimmt, würde ich schon sagen, dass über eine Forderung verfügt wird (vgl. auch MüKo RNr 27 zu § 1812 BGB): Denn durch die Auszahlung des Geldes an den Betreuer als Vertreter des Betreuten erlischt der Rückzahlungsanspruch gegen die Hinterlegungsstelle.

    In einem Aufsatz von Wiedemann/Armbruster Rpfleger 2012,1 heißt es: "Bei der Geldhinterlegung (Art. 9 Abs. 1 Nr. 1 BayHintG) handelt es sich um ein dem Darlehen ähnliches unregelmäßiges Verwahrungsverhältnis" (...)" Es bestehe eine "Rechtsähnlichkeit mit Schuldverhältnissen des Privatrechts, weil zentrale Vorschriften des Bürgerlichen Rechts auf das Hinterlegungsverhältnis entsprechend anzuwenden sind".

    Gibt es dazu noch weitere Meinungen?

    Ut desint vires, tamen est laudanda voluntas (Ovid, röm. Dichter, 43 v.Chr. - 17 n.Chr.)

    Einmal editiert, zuletzt von alfons (13. November 2013 um 17:57) aus folgendem Grund: Berichtigung Zitat

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