nachträglich geltend gemachte Gerichtsvollzieherkosten

  • Guten Morgen!

    Ich mache jetzt seit zwei Wochen Vollstreckung und es türmen sich die Fragen. Deswegen muss ich hier mal schnell eine loswerden:

    Der PfÜb wurde bereits erlassen. Nicht aufgenommen wurden die Zustellkosten für den PfÜb (warum auch immer). Jetzt schickt mir der Gläubigervertr. ein nettes Schreiben mit der GV-Rechnung und der Bitte diese Kosten mit beizutreiben.

    Ich frage mich jetzt, ob es reicht, wenn man das Schreiben formlos an den Drittschuldner mit der Bitte um Beachtung weiterleitet oder ob hier ein Beschluss nach § 788 ZPO zu ergehen hat...:gruebel:

    Die Frage ist dann auch, was wird mit den Zustellkosten für einen eventuellen Beschluss nach § 788 ZPO, die der Gl. ja ganz leicht hätte vermeiden können.

    Mir gefällt die Variante mit der formlosen Weiterleitung am besten, aber ich befürchte, dass es so leicht nicht sein wird.

    Ihr seht mich ratlos:confused:, bin daher für Hilfe dankbar.

  • Die Zustellungskosten für den Pfüb vermerkt der Koll. vor der Zustellung auf dem Pfüb. Diese sind vom DS mit einzubehalten und an den Gl. abzuführen. Sollte der Koll. die Kosten auf dem Pfüb nicht vermerkt haben, so stehen sie bestimmt auf der Zustellungsurkunde.
    Ich würde dem Gl.V. dies so mitteilen. Er soll sich mit dem DS auseinandersetzen.

    Glückwunsch an den FC.

  • :daumenrau steht doch normalerweise in der Pfändung drin:

    Wegen dieser Ansprüche zuzüglich:

    - ......

    - ......

    - der Kosten für die Zustellung ....

    (es gibt wegen der unterschiedlichen Programme, die die Gläubigervertreter verwenden auch unterschiedliche Formulierungen)

    Problematisch ist es, wenn die Pfändung mehreren Drittschuldnern zugestellt wird und die Zustellungskosten für die weiteren Zustellungen dem Drittschuldner nicht bekannt sind.

    Auch diese Zustellungskosten sind mit der Pfändung erfasst, weil sie "Kosten für die Zustellung" (dieser) Pfändung sind.

    Ich mache das dann so, dass ich in der Drittschuldnererklärung darauf hinweise, dass ich diese Zustellungskosten nur berücksichtigen kann, wenn sie mir der Höhe nach nachgewiesen werden.

    Gleiches mache ich mit den Kosten für die Zustellung des Zahlungsverbots. Da das Zahlungsverbot im direkten Zusammenhang mit der Pfändung steht, bin ich der Auffassung, dass auch diese Kosten ohne ausdrückliche Verweisung in der Pfändung mitgepfändet sind.

    Das VZV wird in der Regel gleichzeitig mit der Pfändung auf den Weg gebracht. Somit sind dem Gläubiger die Kosten für die Zustellung bei dem Pfändungsantrag nicht bekann. Es kann auch wegen der Frist, die das ZV nur Wirksamkeit ist, nicht verlangt werden, dass der Gläubiger wartet bis er die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers bekommt und erst dann die Pfändung beantragt. Dann würde er Gefahr laufen, dass die Frist des ZV verstreicht bevor seine Pfändung zugestellt wurde.

    Ist vielleicht nicht jedermanns Sache, aber es gab früher schon mal diesbezüglich Beschlüsse nachdem die Pfändung getilgt wurde und dann gibt es einen zusätzlichen (vermeidbaren) Arbeitsaufwand.

  • Der Umfang der Pfändung muss sich aus dem Pfüb ergeben. Wenn der Zusatz "und wegen der Kosten der Zustellung dieses Beschlusses" (o.ä.) fehlt, dann ist die Pfändung wegen dieser beträge auch nicht erfolgt und kann nur mittels neu zuzustellendem neuen Pfüb erfolgen. ich würde den Gl.-V. (unter Hinweis auf § 788 IV ZPO bezüglich der Kosten des neuen Pfüb) hierauf hinweisen.

    Bei VZV beantragt der schlaue GL.-V.: "und wegen der/des mittels Zustellungsurkunde(n) des Gerichtsvollziegers nachzuweisenden Kosten der mit diesem Beschluss korrespondierenden vorl. Zahlungsverbote(s)". Würde ich so ohne weiteres erlassen.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Natürlich ohne Zusatz im PfÜB nicht.

    Über einen Zusatz wegen der Kosten für das ZV könnte man sich streiten.

    Nachdem hier mehrere Beschlüsse zugestellt wurden, in denen festgestellt wurde, dass diese Zustellungskosten ohne Hinweis "mitgepfändet" sind, haben wir uns dazu entschlossen die mitzuberücksichtigen um künftig nachträgliche Arbeiten und gerichtliche "Anschisse" zu vermeiden.

    Sicherlich kann man darüber streiten. Aber ein Gläubiger hat das mal so beschrieben, dass es für ihn auch "eine" Einheit ist und da die Formulierung "zuzüglich der Zustellungskosten" ohne "für diese Pfändung" hat man nicht mehr viel dagegenzusetzen.

    Es klappt und bisher hat sich noch kein Schuldner beschwert.

    Manchmal bin ich ja auch nicht soooooo kleinlich, wie es scheint ;)

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