Vergütung des Sonderverwalters

  • Hallo zusammen!

    Ich hab da ein kleines Problem und hoffe ihr könnt mir helfen:

    Nach Aufhebung der Sonderverwaltung stellt der SV nun Vergütungsantrag nach BRAGO. Der Sonderverwalter wurde bestellt zur "Genehmigung und Überwachung des Grundstücks bis zu dessen Veräußerung". Folglich dürfte der Geschäftswert bzw. der Wert der Teilungsmasse dem Wert des Grundstücks entsprechen.
    Sofern man den Sonderverwalter als eine Art Pfleger nach BGB ansieht, so wird die Vergütungsabrechnung nach BRAGO als die korrekte erachtet. Andererseits gibts auch Stimmen, die nach VergVO berechnen wollen (ja, es handelt sich tatsächlich um so ne alte Leiche...), da der SV in seinem Aufgabenkreis den gleichen Haftungsrisiken wie der IV ausgesetzt sein soll. Problematisch dabei erscheint mir, dass das Ergebnis einer solchen Berechnung nach der VergVO auch unter Zugrundelegung lediglich des einfachen Regelsatzes (wie gesagt: VergVO!) dem Verwalter nahezu zweimal mehr zugestehen würde als bei der Berechnung nach der BRAGO!

    Vielen Dank bereits jetzt für die mitgeteilten Meinungen!

  • Ob der Sonderverwalter nach BRAGO/RVG oder VergV/InsVV oder sonstwie zu vergüten ist, ist ein nach wie vor bestehender Streit. Zum Meinungsstand:

    Laut Eickmann (Vergütungsrecht, 2. Aufl., Vor § 1 InsVV Rz. 54 ff. m.w.N.) ist herrschende Meinung, dass die InsVV insoweit nicht zur Anwendung kommt. Der Sonderverwalter entspreche in seiner Funktion derjenigen eines Pflegers, womit jedenfalls im Falle von Anwaltstätigkeit letztlich die BRAGO (bzw. jetzt das RVG) anwendbar sei.

    Haarmeyer/Wutzke/Förster (InsVV, 2. Aufl., § 1 Rz. 38 ff. m.w.N.) geben an, die Unanwendbarkeit der InsVV werde nur von Eickmann und „vereinzelt in der Rechtsprechung“ vertreten. Nach ihrer Ansicht soll die InsVV zur Anwendung kommen; die BRAGO könne lediglich als Kontrollfaktor dienen.

    Keller (Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, Rz. 94 ff. m.w.N.) führt aus, es würden drei Ansichten vertreten: (1) Vergütung nach InsVV, (2) wie ein Ergänzungspfleger und (3) nach BRAGO. Keller schließt sich der Ansicht an, die InsVV entsprechend anzuwenden. Dies hält auch Blersch (InsVV und BK, jeweils Vorbem. Rz. 40 ff.) für die sachgerechteste Lösung.

    Nach den Vertretern der InsVV-Lösung soll auch die Berechnungsgrundlage nach § 1 InsVV ermittelt werden nach dem Wert der Sondermasse, auf deren Verwaltung sich die Tätigkeit des Sonderverwalters erstreckte.

    Ich selbst habe als Sonderverwalter für Forderungsprüfung angesichts dieses Wirrwarrs auch schon mal nach Stunden zum Insolvenzgutachter-Satz abgerechnet, weil mir sowohl RVG als auch InsVV im Verhältnis zum Aufwand obszön erschienen wären.

    Letztlich empfiehlt sich m.E. wieder mal eine pragmatische Lösung, d.h. schauen, was für eine Vergütung in etwa angemessen erscheint, sich dann auf eine Abrechnungsmethode verständigen und den angemessenen Betrag daraus zusammenbasteln. Bei VergV oder InsVV geht das vielleicht am besten über die hier möglichen Abschläge.

  • Ich habe ja schon mehrfach einen Sonderverwalter bestellt, aber immer wegen rechtlicher Verhinderung des originären IV. Vergütungsabrechnung habe ich dabei noch nicht bekommen, wurde zwar nicht explizit verzichtet, aber auch nicht beantragt. Eine große Sonderverwalter Sache läuft noch, da wird wohl was kommen.

    Wie kommt jetzt aber ein Sonderverwalter mit oben genanntem Aufgabenkreis zustande, ist doch eigentlich Aufgabe des IV?

  • Nun ja- der SV wurde auch in diesem Fall wegen der rechtlichen Verhinderung des IV (oder genauer: wegen eines möglichen Interessenkonflikts) bestellt.
    Der Fall stellt sich folgendermaßen dar:
    Für Schuldner A und Schuldner B wird derselbe IV bestellt. Darüber hinaus ist dieser IV auch IV im Verfahren über das Vermögen der GbR bestehend aus A und B! A und B waren nun hälftige Eigentümer eines Grundstücks, das widerum (und jetzt das Problem!) von der GbR verwaltet wurde. Es wurde daraus geschlossen, dass es für den IV unter Umständen zu Interessenkonflikten bei den Abrechnungen der Grundstücksverwaltung durch die GbR kommen könne...

  • Diese mistige Insovlenzfähigkeit der GbR.
    Der Sonderverwalter ist nachvollziehbar, die Verwaltung des Grundstücks stellt aber wohl den einzigen werthaltigen Gegenstand der GbR dar, oder? Wäre es da nicht sinnvoll, schnell zu entflechten um am Schluss nur die Insolvenzen über A und B übrig zu haben? Das Grundstück müsste ja in deren Verfarhen verwertet werden und dann erledigt sich wohl die Tätigkeit der GbR, bzw. das Grundstück wird wohl nicht mit der insolventen Verwaltungs GbR veräussert werden können.

  • Jepp, alles richtig. War bislang nur problematisch, da das Grundstück zwar genutzt wird, jedoch ein Käufer auch nach Jahren nicht gefunden werden konnte. Und der IV hielt die Verwaltung durch die GbR natürlich auch für sinnvoll (Teilungsmasse im dortigen Verfahren!)...Mittlerweile ist das Grundstück aus der Masse in den Verfahren der Schuldner A und B freigegeben worden. Das kann man wohl auch als Lösung bezeichnen...

  • Und damit endete dann die Tätigkeit des Sonderverwalter und der will nun abrechnen, verstanden.

    Leider keine konkreten Erfahrungen, ich würde aber wohl an einen Bruchteil der IV Vergütung denken, bzw. die entsprechenden Grundsätze heranziehen.

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