Hallo,
in meinem Fall sollen drei Flurstücke vereinigt werden. Auf allen drei lasten leider unterschiedliche Belastungen in Abt. III und bezüglich einem ist in Abt. II eine Dienstbarkeit eingetragen.
Wie ist dass jetzt mit dem § 30 AGBGB; ist eine Vereinigung trotz unterschiedlicher Belastung möglich? Was gilt bezüglich den Rangverhältnissen?
Inwieweit muss ich mit der Dienstbarkeit in Abt. II aufpassen?
Kann mir jemand helfen?
Wenn ich nachlese bin ich immer verwirrt (mehrere Meinungen, ob Verwirrung zu besorgen ist oder nicht)