Zustellvermerk auf Berichtigungsbeschluß nach § 319 ZPO

  • Daß die Zustellung auf der dem Titel beigefügten Beschlußausfertigung vermerkt wird. Beim Urteil verstehe ich´s, weil´s ja Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist, doch beim Berichtigungsbeschluß?! Es werden doch viele Beschlüsse zugestellt, dann heftet man die Zustellurkunde in die Akte und das war´s.

  • Der Berichtigungsbeschluß ist Teil des Urteils und ist auch deshalb entsprechend zu kennzeichnen. Auch dieser kann für die Zwangsvollstreckung relevant sein, wenn z.B. das Rubrum korrigiert wird oder aufgrund eines Schreibfehlers die zu zahlende Summe...

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