Kann mir jemand sagen, warum auf den den Titeln beigefügten Berichtigungsbeschlüssen nach § 319 ZPO regelmäßig die Zustellvermerke angebracht sind?
Zustellvermerk auf Berichtigungsbeschluß nach § 319 ZPO
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mercurius -
12. August 2011 um 16:51
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Was wundert dich da genau?
Dass die Berichtigungsbeschlüsse an sich zugestellt werden oder nur dass diese Tatsache darauf vermerkt wird?
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Daß die Zustellung auf der dem Titel beigefügten Beschlußausfertigung vermerkt wird. Beim Urteil verstehe ich´s, weil´s ja Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist, doch beim Berichtigungsbeschluß?! Es werden doch viele Beschlüsse zugestellt, dann heftet man die Zustellurkunde in die Akte und das war´s.
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Der Berichtigungsbeschluß ist Teil des Urteils und ist auch deshalb entsprechend zu kennzeichnen. Auch dieser kann für die Zwangsvollstreckung relevant sein, wenn z.B. das Rubrum korrigiert wird oder aufgrund eines Schreibfehlers die zu zahlende Summe...
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