Vorschuß / Endabrechnung

  • Habe eine Frage zur praktischen Handhabe:


    Der Partei wurde PKH ohne Raten bewilligt. Das Verfahren dauert schon ewig, Termine haben stattgefunden. Es ist sehr unwahrscheinlich, daß der Rechtsstreit anders als durch Urteil endet. Der Gegenstandswert liegt unter 3.000,- €, weitere Vergütung gem. § 50 RVG kommt also auch bei evtl. späterer Anordung von Ratenzahlung nicht in Betracht.

    Der Anwalt hat nun einen Antrag auf Festsetzung eines Vorschusses gem. § 47 RVG gestellt. Beantragt wurden eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr zuzüglich Auslagen.

    Angenommen, es fallen tatsächlich keine weiteren Gebühren an und der Vorschuß wird gezahlt wie beantragt:

    Muß der Anwalt nach Beendigung des Rechtsstreites eine Kostenberechnung als Endabrechnung zu den Akten reichen, obwohl der Rechnungsbetrag wegen des gezahlten Vorschusses = 0,- € beträgt?
    Oder sieht der UdG, daß nach Zahlung des Vorschusses keine weiteren Gebühren und Auslagen entstanden sind und legt die Akte weg?

  • Wir fordern die sowieso nicht auf, ihre Vergütung geltend zu machen, wenn PKH ohne Raten bewilligt wurde. Entweder stellt er seinen Antrag oder nicht. Wer nicht will, der hat schon.
    Nach 3 Monaten wird weggelegt.


  • Wir fordern die sowieso nicht auf, ihre Vergütung geltend zu machen, wenn PKH ohne Raten bewilligt wurde. Entweder stellt er seinen Antrag oder nicht. Wer nicht will, der hat schon.
    Nach 3 Monaten wird weggelegt.



    logisch wird keiner Aufgefordert, von uns Geld zu verlangen, ggf. verlangen wir zurück;) :D

  • Daß einem die Vergütung nicht hinterhergetragen wird, ist schon klar (in meinem Falle will der Anwalt ja gar kein Geld mehr haben). Ich dachte nur, daß alles seine Ordnung haben muß beim Staate, schließlich wurde ja "nur" aufgrund einer Vorschußrechnung gezahlt. :)

    Aber wenn ich ein Problem gesehen habe, wo gar keines ist - umso besser. Arbeitszeit und Portokosten gespart! :schreiben:daumenrau

    Danke!

  • Aus kassentechnischen Gründen wurde, wenn früher aufgrund eines Vorschussantrags ausgezahlt wurde, zum "Abschluss" immer noch eine so genannte 0-Anweisung gefertigt, damit man nach der Vorschusszahlung sehen konnte, dass "endgültig" abgerechnet ist.

    Das hat man später vereinfacht, indem angewiesen wurde, ohne dass das Wort "Vorschuss" zum Tragen kam.
    Heute spielt der "Vorschuss"charakter - jedenfalls bei uns - keine Rolle mehr.

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