Hallo,
ich habe folgenden Fall:
Ich muss einen KFB an einen Niederländer, der auch dort wohnt, zustellen.
Zweimal hat das meine Kollegin schon per Einschreiben mit internationalem Rückschein versucht. Beide Male erhielt sie den Brief zurück unter dem Hinweis "Niet afgehaald" (= nicht abgeholt). Eine Übersetzung in die niederländische Sprache oder ein Belehrungsblatt über das Annahmeverweigerungsrecht lag den Schreiben nicht bei. Ob der Beklagte der deutschen Sprache mächtig ist, ergibt sich nicht aus der Akte.
Dem Kostenfestsetzungsbeschluss liegt ein Versäumnisurteil zu Grunde. Die Klageabschrift und das VU wurden dem Beklagten per Einschreiben mit internationalem Rückschein zugestellt. Die Rückscheine kamen auch zurück. Nur hat unser Richter keine Aufforderung nach § 184 ZPO über die Mitteilung eines Zustellungsbevollmächtigten gemacht.
Meine Fragen:
1. Durch die neue Entscheidung des BGH wäre doch auch eine erfolgte Aufforderung nach § 184 ZPO unerheblich, oder?
2. Ist nunmehr eine förmliche Zustellung des KFB erforderlich oder gilt die Mitteilung "nicht abgeolt" als zugestellt?
3. Wäre die Zustellung per Einschreiben mit internationalem Rückschein ohne Übersetzung oder zumindest mit dem Belehrungsblatt über das Annahmeverweigerungsrecht überhaupt wirksam?