Hallo,
folgendes Problem:
Ich habe einer PKH- Partei, vertreten durch ihren RA eine Aufforderung nach § 120 Abs. 4 ZPO zukommen lassen.
Diese ging an die alte, nicht mehr aktuelle Adresse des RA.
Da keine Rückmeldung durch den RA kam (wie auch) habe ich die PKH aufgehoben und den Aufhebungsbeschluss in den Geschäftslauf gegeben.
Jetzt wird mir die Akte mit dem Rückläufer des Aufforderungsschreibens vorgelegt.
Meine Frage:
Kann ich meinen PKH- Aufhebungsbeschluss einfach so (mangels Gewährung rechtlichen Gehörs) aufheben? Er ist zwar bereits in den Geschäftsgang gelangt aber noch nicht an die Beteiligten zugestellt werden.
Danke für Hilfe!
Gruß
Peter