Abtretung Grundschuld mit/ohne Brief

  • Hallole

    steh grad ein bissl aufm Schlauch:

    1. Eingang im Oktober (ca): Abtretungserklärung Grundschuld mit Brief, aber der Brief wird nicht vorgelegt (weil nicht übergeben -> keine wirksame Abtretung (oder?))
    2. Eingang monate später: Ausschlussurteil im Aufgebotsverfahren.
    3. Eingang jetzt: der eingetragene Gläubiger und der Eigentümer vereinbaren Briefausschluss, der Abtretungsgläubiger stimmt zu und beantragt die Eintragung der Abtretung ins GB...

    Kann die Zustimmung die Abtretung heilen??

    wär schön, wenn ihr mir vielleicht ein paar gedankenanstöße geben könntet, wie ich das zu behandeln habe... Danke

    bettina

  • Mir stellt sich da zunächst die Frage, ob zum Zeitpunkt der Antragstellung (Antrag auf Eintragung der Abtretung) es positiv bekannt war, dass der Brief nicht übergeben wurde. Wenn ja, dann hätte ich den Antrag gleich zurückgewiesen mit der Bregündung, dass keine wirksame Abtretung vorliegt. Ist die fehlende Briefübergabe nur eine Vermutung, hätte eine Zwischenverfügung mit dem Ziel der Briefvorlage ergehen müssen.

    Beim zweiten Eingang hätte m.E. darauf hingewirkt werden müssen, dass gem. § 41 Abs. 2 GBO auch ein Antrag auf Erteilung eines neuen Briefes zu stellen gewesen wäre. Dann wäre die Sache erledigt gewesen, die Abtretung wäre auf einem neu zu erteilenden Brief zu vermerken gewesen.

    Nun haben wir aber den Schlamassel mit dem dritten Eingang. Vorausgesetzt, die fehlende Briefübergabe war (hoffentlich) eine Vermutung, sehe ich keine Bedenken, die Anträge zu vollziehen. Zwar hätte der Eigentümer materiellrechtlich (§ 1116 Abs. 2 S. 3 BGB) den Briefausschluss mit dem falschen (weil alten) Gläubiger vereinbart, die Verfügung des nichtberechtigten alten Gläubigers wäre aber m.E. durch die Zustimmung (muss wohl genauer heißen: Genehmigung) des neuen Gläubigers in der Tat gem. § 185 Abs. 2 BGB geheilt. Da Abtretungsgläubiger (= unmittelbar Betroffener) auch den Antrag stellt, wäre auch dem lieben § 13 GBO Genüge getan.

    Aber jetzt die Gretchenfrage: Was, wenn tatsächlich davon ausgegangen werden muss, dass bei erster Antragstellung positiv bekannt war, dass die Briefübergabe nicht stattgefunden hat (und der Antrag auch nicht zurückgewiesen wurde)? Eine Aushändigungsvereinbarung nach §§ 1154 Abs. 1, 1117 Abs. 2 BGB war sicher auch nicht getroffen worden. Der Abtretungsgläubiger ist nicht solcher geworden, weil keine wirksame Abtretung stattgefunden hat. Der Fall wäre dann m.E. so zu beurteilen, wie die Fälle, in denen ein später gestellter Antrag (hier: Briefausschluss) den früher gestellten Antrag erst vollziehbar macht, d.h. es dürfte zulässigerweise vom Grundsatz des § 17 GBO abgewichen werden. Zu achten wäre aber darauf, dass der Antrag auf Eintragung des Briefausschlusses von einem Antragsberechtigten gestellt wird, was der Abtretungsgläubiger m.E. für diesen Teilantrag nicht wäre (weil weder formell noch materiell berechtigt). Liegt dann ein wirksamer Antrag vor, könnten die Anträge m.E. in einem Rutsch vollzogen werden.

  • Wow, Hermes kann man ja wohl kaum noch was hinzufügen. Mit Briefausschluss und Abtretung dreht sich die Sache nett im Kreis: Keine wirksame Abtretung, mangels Briefübergabe, Briefausschluss vom falschen beantragt, der mit Eintragung wirksam würde und dann wohl rückwirkend die Abtretung wirksam macht. Drehschwindel.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!