Form der Anlagen bei Umwandlung = § 12 HGB und § 17 UmwG

  • Mal eine theoretische Frage an die Routiniers:
    Nach § 12 Abs. 1 HGB sind Anmeldungen elektronisch in öffentlich begalubigter Form einzureichen. § 12 Abs. 2 HGB lässt für die Einreichung von Dokumenten die bloße elektronische Form genügen.

    Sehe ich das richtig, dass die nicht beurkundungsbedürftigen Anlagen, die im Rahmen der Anmeldung einer Verschmelzung zu liefern sind (z.B. Verschmelzungsbericht, Prüfungsbericht), wegen § 17 Abs. 1 UmwG als Sondervorschrift formlos ein- bzw. nachgereicht werden dürfen? Oder unterliegen auch diese dem Erfordernis des § 12 Abs. 1 HGB und müssen mindestens beglaubigt sein?

    Ut desint vires, tamen est laudanda voluntas (Ovid, röm. Dichter, 43 v.Chr. - 17 n.Chr.)

  • Das siehst du richtig; die nicht formbedürftigen Unterlagen können "einfach elektronisch" via EGVP eingereicht werden (wie z.B. auch die von Geschäftsführern einzureichende Gesellschafterliste oder der Sachgründungsbericht von Gesellschaftern oder die AR-Liste einer AG ...).

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