Hallo.
Ich habe eine Frage zur Geltendmachung von Sozialansprüchen bei einer GmbH & Co. KG. Nach der Kommentierung zu § 128 HGB (z.B. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn 2. Auflage § 128 HGB RdNr. 11 und Baumbach/Hopt 35. Auflage § 128 HGB RdNr. 22) sind Ansprüche eines Gesellschafters aus dem Gesellschaftsverhältnis (z.B. Aufwendungsersatz, Gewinn, Geschäftsführervergütung) während des Bestehens der Gesellschaft grundsätzlich gegen die Gesellschaft geltend zu machen (§ 128 HGB findet insoweit keine Anwendung).
Wie verhält es sich, wenn der Gesellschafter, der entsprechende Ansprüche geltend machen will, gleichzeitig Geschäftsführer der Komplementär-GmbH mit entsprechender Befreiung nach § 181 BGB ist? Kann dann dieser Gesellschafter bei einer Weigerung der übrigen Gesellschafter zur Beschlussfassung nach § 119 HGB einfach Klage gegen die Gesellschaft (vertreten durch ihn selbst, da ja nach § 181 BGB befreit) einreichen?. Oder muss die GmbH in diesen Fällen einen Notgeschäftsführer bestellen, damit das Verfahren durchgeführt werden kann (ggf. auch Bestellung durch das Registergericht?).