Geltendmachung von Sozialansprüchen und Vertretungsausschluss

  • Hallo.

    Ich habe eine Frage zur Geltendmachung von Sozialansprüchen bei einer GmbH & Co. KG. Nach der Kommentierung zu § 128 HGB (z.B. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn 2. Auflage § 128 HGB RdNr. 11 und Baumbach/Hopt 35. Auflage § 128 HGB RdNr. 22) sind Ansprüche eines Gesellschafters aus dem Gesellschaftsverhältnis (z.B. Aufwendungsersatz, Gewinn, Geschäftsführervergütung) während des Bestehens der Gesellschaft grundsätzlich gegen die Gesellschaft geltend zu machen (§ 128 HGB findet insoweit keine Anwendung).

    Wie verhält es sich, wenn der Gesellschafter, der entsprechende Ansprüche geltend machen will, gleichzeitig Geschäftsführer der Komplementär-GmbH mit entsprechender Befreiung nach § 181 BGB ist? Kann dann dieser Gesellschafter bei einer Weigerung der übrigen Gesellschafter zur Beschlussfassung nach § 119 HGB einfach Klage gegen die Gesellschaft (vertreten durch ihn selbst, da ja nach § 181 BGB befreit) einreichen?. Oder muss die GmbH in diesen Fällen einen Notgeschäftsführer bestellen, damit das Verfahren durchgeführt werden kann (ggf. auch Bestellung durch das Registergericht?).

  • Hallo Jörg,

    vertretungsberechtigt wäre der Komplementär-Geschäftsführer wohl, ich denke aber, dass er sich mit der Klage hier treuwidrig gegen die Gesellschaft verhalten würde, der er ja mit der Durchsetzung seiner Ansprüche der KG einen Vermögensschaden zufügt. M.E. stellt sich hier zuvor auch die Frage der ordnungsgemäßen Geschäftsführung auf GmbH-Ebene, denn der GF haftet für die Sozialversicherungsabgaben, die er offenbar eben nicht ordnungsgemäß abgeführt hat und jetzt einklagen will.

    Wahrscheinlich ist es das Beste, wenn sich die Gesellschaften und Gesellschafter über ihre wechselseitigen Ansprüche vergleichen.

    Eine andere Möglichkeit sehe ich in der Bestellung eines Sonderprüfers analog § 142 AktG, wobei Du hier auch einen Beschluss brauchst.

    Für die Bestellung eines Notgeschäftsführers sehe ich keine Begründung, denn es gibt einen amtierenden Geschäftsführer. Etwas anderes wäre es, wenn Du nachweisen kannst, dass er inhabil i.S.d. § 6 GmbHG istk, dann wäre die Komplementärin von Anfang an geschäftsführerlos gewesen.

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