Hallo,
habe mal eine Frage. Neugläubiger können gem. § 89 II ZPO ja nur in den Fällen der §§ 850d und 850f II ZPO in das Arbeitseinkommen bzw. "artverwandte" Einkünfte vollstrecken. Ein Zugriff auf die Insolvenzmasse ist ihnen über § 91 InsO verwehrt.
Gehört das Konto eines Schuldners zur Insolvenzmasse?