Kostenfestsetzung gegen eigene Partei im Insolvenzverfahren

  • Ist das Insolvenzverfahren ein gerichtliches Verfahren i. S. v. § 11 RVG? Anwalt hat für seinen Mandanten Forderung zur Tabelle angemeldet. Dieser zahlt die Kosten hierfür nicht.

  • Worauf willst du eigentlich hinaus mit deiner Frage? :gruebel:

    Aber vorab mal: Ich wüsste nicht, was dagegen sprechen würde, dass das Insolvenzverfahren ein gerichtliches Verfahren i.S.d.§ 11 RVG ist. Auch wenn du bei der Forderunganmeldung an sich nicht mit dem Gericht in Kontakt kommst, ist das Insolvenzverfahren an sich natürlich ein gerichtliches Verfahren. Ganz ohne Zweifel.

    Zudem bestimmt sich die Vergütung für die Forderungsanmeldung ja auch nach Teil 3 des VV (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten usw).

  • Tja, nu, wäre ich doch mal gemein und würde einfach einen Antrag an das Insolvenzgericht zur Festsetzung einreichen.
    Würde mir dieser jedoch vorliegen, würde ich voraussichtlich ablehnen. Der Gläubiger ist beteiligt, am Verfahren, hat jedoch nicht die Stellung wie eine Partei im Zivilprozess. Zu bestimmten Zeiten kann ein Gläubiger Anträge stellen, diese sind in der InsO abschliessend geregelt. Alle weiteren Streite, so zum Beispiel Feststellungsklage zur Tabelle müsste der Gläubiger am Prozessgericht verfolgen.
    Abschliessende Begrüdung bleibt vorbehalten.
    Aber ein Versuch kostet glaube ich keine Gerichtsgebühren oder?

  • Tja, nu, wäre ich doch mal gemein und würde einfach einen Antrag an das Insolvenzgericht zur Festsetzung einreichen. [...]
    Aber ein Versuch kostet glaube ich keine Gerichtsgebühren oder?



    Aber mich jetzt leider Zeit! :(
    Habe gerade einen Festsetzungsantrag nach § 11 RVG auf dem Tisch liegen.
    Gibt es weitere Erfahrungen zu dem Thema? Hatte schon mal jmd. so einen Antrag und hat dann die Vergütung festgesetzt? :gruebel:

  • Tja, nu, wäre ich doch mal gemein und würde einfach einen Antrag an das Insolvenzgericht zur Festsetzung einreichen.
    Würde mir dieser jedoch vorliegen, würde ich voraussichtlich ablehnen. Der Gläubiger ist beteiligt, am Verfahren, hat jedoch nicht die Stellung wie eine Partei im Zivilprozess.

    Einspruch, Euer Ehren! § 11 RVG spricht nicht von Parteien, sondern nur von einem gerichtlichen Verfahren. Das ist das Insolvenzverfahren aber zweifellos, und es gelten über § 4 InsO die Vorschriften der ZPO - wo RAs von Verfahrensbeteiligten (z.B. Nebenintervenienten) natürlich nach § 11 RVG festsetzen lassen können, auch wenn der (ehemalige) Mandant gerade nicht Partei ist/war. Alle Gebühren des Teils 3 des VV sind festsetzungsfähig, vgl. Gerold/Schmidt pp., Rz. 86 zu § 11 RVG, und die Vorschrift ist in allen Verfahren vor staatlichen Gerichten anwendbar, aaO. Rz. 9. tacovdA

  • Ich hatte bislang so einen Antrag nicht vorliegen. Anhören würde ich wohl erst mal die Gegenseite und mir dann weitere Gedanken machen.

    Die Forderungsanmeldung selber ist aber nicht an das Gericht zu richten. Und die Frage der Prüfung der Forderung ist auch erst mal Sache des IV. Das Gericht protokolliert insoweit "nur" die Ergebnisse. Ob also Forderungsanmeldung so als gerichtliches Insolvenzverfahren anzusehen ist kann bezweifelt werden.

    Hatte sonst denn nicht schon mal jemand damit zu tun?

  • Gibt es für die Festsetzung der RA-Gebühren gegen den eigenen Mandanten für eine Forderungsanmeldung gem. § 11 RVG neue Erfahrungen bzw. hat vielleicht sogar jemand eine Entscheidung?
    Ich glaube fast, dass ich die Festsetzung machen muss.
    Wie hält man es mit den Zustellungskosten für den Beschluss? Man sollte wohl zwar einen Vorschuss anfordern, aber bei den gefallenen Kosten für eine Zustellung kommt eine Anforderung (Rausschreiben; evtl. monieren, ZA erstellen) die Justiz fast teurer...

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