Verteilungsverfahren § 872 ZPO

  • Seit 4 Jahren gibt es hier mal wieder ein Verteilungsverfahren, ich selber bin frisch auf der Abteilung.

    Ein Betrag wurde hinterlegt, wegen Gläubigerungewissheit.
    Der Hinterlegungsgrund wurde weiter damit begründet, dass das Jugendamt den künftigen Unterhalt der Kinder will.

    Folgende Personen erheben Anspruch:

    1. JA Unterhalt aus PfÜB
    2. Gehaltsabtretung
    4. PfüB

    So jetzt kommt meine Frage- Verteilungsverfahren, ja oder nein?
    Ich denke nein, da es eine Hinterlegung wegen Gläubiger Unsicherheit ist. So dann müsste § 372 BGB greifen.

    Vielen dank schon einmal.

    2 Mal editiert, zuletzt von Sunshine22 (11. März 2013 um 10:20)

  • Ja so sehe ich dass, aber unser Hinterlegungsrechtspfleger nicht.

    Wie muss ich dass dann ablehnen per Beschluss? Habt Ihr da ein Muster?

  • Ja so sehe ich dass, aber unser Hinterlegungsrechtspfleger nicht.

    Bei § 372 BGB gibt es kein Verteilungsverfahren, steht in jedem Kommentar, da gibt es wirklich nichts zu diskutieren. Ich würde mit dem Kollegen einfach nochmal reden :)
    Was halt unklar sein kann, ist ob es nun eine Hinterlegung nach § 372 BGB oder § 853 ZPO ist... was hier aber meiner Meinung nach auch eindeutig ist.

    Wie muss ich dass dann ablehnen per Beschluss?

    Hat da ein beteiligter einen Antrag gestellt, oder wurde das nur durch die Hinterlegungsstelle zugeleitet?

  • Was hat die Meinung des Hinterlegungsrechtspflegers damit zu tun????

    Sofern du das Gericht bist, bei dem die zeitlich erste Pfändung bewirkt wurde, würde ich der Hinterlegungsstelle, sofern sie dir den Vorgang übersand hat mitteilen, dass das Hinterlegungsverfahren lediglich unter der Voraussetzung des § 872 ZPO von Amts wegen eintritt, die Hinterlegung jedoch nicht aufgrund § 853 ZPO erfolgt ist und daher von deiner Seite aus nichts weiteres zu veranlassen ist.

  • Es wurde vom Hinterlegungsrechtspfleger an mich weitergeleitet, mit dem Hinweis, dass ein Verteilungsverfahren nach §§ 872 ZPO durchzuführen ist, da der hinterlegte Betrag zur Befriedigung der Gläubiger nicht ausreicht.

    Aber in dem Fall ist es ja eig. eindeutig eine Hinterlegung nach § 372 BGB, oder seh ich dass falsch?


  • Aber in dem Fall ist es ja eig. eindeutig eine Hinterlegung nach § 372 BGB, oder seh ich dass falsch?

    Nein, das siehst du richtig.
    Warscheinlich geht der (mit der Zwangsvollstreckung nicht befasste?) Hinterlegungsrechtspfleger halt zu unrecht von einer Hinterlegung nach § 853 ZPO aus, kann ja jedem passieren :)

  • wenn sich § 853 ZPO nicht als Grund aus dem Hinterlegungsantrag ergibt, würde ich wie in #5 verfahren. Zumal als Hinterlegungsgrund ausdrücklich das Wort "Gläubigerungewissheit" auftaucht, gibt es auch nichts auszulegen.

    off topic: Der Abtretungsgläubiger würde so oder so nicht am Verteilungsverfahren teilnehmen, so dass ein Verteilungsverfahren zudem ausscheidet, wenn die durch die Abtretung gesicherte Forderung den hinterlegten Betrag übersteigt....

  • Okay, dann lehne ich es durch ein formloses Schreiben ab und sende die Akte wieder an die Hinterlegungsstelle.

    Oder doch per Beschluss, aber ich habe ja kein Antragsteller, auf der anderen Seite brauche ich ja auch keinen, da dass Verfahren v.A.w eröffnet wird. Also müsste ich doch ein Beschluss machen?

    Die Beteiligten wissen mittlerweile auch schon, dass das Verfahren abgeben wurde durch den Rechtspfleger von Hinterlegungn..

  • Wenn du einen Beschluss machst, musst du den an die Beteiligten des Verfahrens (also 1, 2 und 4) zustellen, da diese ein Beschwerderecht haben.

    m.E. reicht es aber aus, wenn du den Beteiligten nebst DS eine Abschrift deiner Mitteilung an die Hinterlegungsstelle zur Kenntnis gibst.
    Sofern jemand eine rechtsmittelfähige Entscheidung haben möchte (die Hinterlegungsstelle ausgenommen), wird er sich in der Regel zeitnah melden.....

  • Okay, ich habe das Verteilungsverfahren abgelehnt und dann ging eine Beschwerde ein, die Akte zum LG.
    Und bammm.. wurde mein Beschluss aufgehoben mit der Begründung, dass es sich wohl doch nicht um Gläubigerungewissheit handelt und das Verteilungsverfahren durchzuführen ist.
    Den Beschluss steige ich nicht so ganz durch, kann mir dass nur so erklären, dass ein Richter, der sich mal wieder gar nicht mit der Materie befasst hat es anders sieht.

    Jedenfalls fall wie folgt nun:

    1- Pfüb Unterhalt aus 2001 ( keine ZU- Urkunde vorgelegt)
    2- PfÜB Unterhalt aus 2001
    3- PfÜB nebst Abtretungsanzeige ( 66.000 €)
    4- Abtretungsvereinbarung Bank ( 31. 000 €)

    zu verteilende Summe 35. 000 €.

    Nun ist ja m.M. einhellig, dass wenn eine Hinterlegung nach Pfändung mit einer Hinterlegung für einen Abtretungsgläubiger zusammentrifft, nur der auf die Pfändung entfallende Betrag verteilt werden kann.
    Heißt dass nun, dass ich 35.000 € von den 31.000 € abziehen müsste und dann nur noch 4000, 00 € verteilen darf?

    Oder darf ich die 35.000 € verteilen und einfach Ziffer 4 außer Betracht lassen?
    Wie sieht es mit Ziffer 3 aus? PfüB liegt vor und der wurde dann abgetreten? Ist der auch außer betracht zu lassen.

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