Alles anzeigenEs bleibt spannend:
Der Anwalt hat nunmehr akzeptiert, dass ich die Original-Akten nicht versenden werde,
bittet jedoch nunmehr um Übersendung einer vollständigen Kopie der Akten.Es handelt sich um ca. 250 - 350 GV-Sonderakten. Auch diesem Wunsch werde ich nicht
entsprechen können. Nach meinem Dafürhalten hat der RA keinen Anspruch auf die Über-
sendung von Aktenkopien. Selbstverständlich kann er sich selbst bei Akteneinsicht in
der aktenführenden Behörde Kopien anfertigen...Wie beurteilt ihr den Sachverhalt?
Meines Erachtens hat der RA allenfalls Anspruch darauf, sich selbst Kopien anfertigen zu können u.
nicht darauf, dass ihm solche angefertigt werden.Falls es sich um einen auswärtigen RA handelt kommt ggf. Einsicht auf der Verwaltungs-Geschäftsstelle am Rechtshilfegericht in Betracht, wie bei Gerichtsakten auch?
Was die Frage aufwirft, wer denn dort geäußerte Wünsche des Einsicht-Nehmenden auf Fertigung von Kopien ( ..gar der ganzen Akte ? ) erfüllt.
Zum Recht auf Akteneinsicht ( beispielhaft für InsO ) gibt es im Übrigen Rechtspfleger 3/2013 S. 130 ff einen interessanten Aufsatz.
Wo ist jetzt das Problem an der Waterkant?
Er will Kopien der gesamten Akten.
Schreibe ihm, dass er die Kopien als Auslagen nach Nummer 9000 ff GKG zu zahlen hat.
Wer er zustimmt, alles gut. Kostet natürlich ordentlich was.
@ TE: Ich grübel gerade, ob ich den GV kenne?
Ja klar, wenn er bei der aktenführenden Behörde Einsicht nimmt und Entsprechendes wünscht, hat diese das auch erledigen; meine Frage war eine andere !