Beteiligungsverhältnis Vollstreckungsbescheid

  • Im Grundbuchverfahren muss ich bei Eintragung einer Zwangshypothek immer wieder beanstanden, dass im Vollstreckungsbescheid bei mehreren Gläubigern kein Berechtigungsverhältnis angegeben ist. Von den Rechtsanwälten wird mir dann regelmäßig entgegengehalten, dass Mahn- und Vollstreckugnsbescheid nur so beantragt werden könnten. Ist das richtig? Oder gibt es im Antrag die Möglichkeit, ein Beteiligungsverhältnis der Gläubiger anzugeben, so dass der Vollstreckungsbescheid auch entsprechend erlassen werden kann?

  • In letzter Zeit haben wir auch vermehrt Anträge auf Berichtigung, da das Grundbuch die Bezeichnung des Antragstellers moniert. Dies betrifft häufig Rechtsanwälte in eigener Sache. Das Problem ist, dass sich die Rechtsanwälte in eigener Sache als Antragssteller mit "Rechtsanwälte Meier & Kollegen" eintragen. Für das Mahnverfahren ist (bei Rechtsanwälten in eigener Sache) diese Bezeichnung ausreichend bzw. wird von unserem System nicht moniert. Das finde ich auch sehr unbefriedigend :(. Problematisch wird es dann meist erst nach Abschluss des Mahnverfahrens.
    Für die Antragssteller besteht natürlich immer die Möglichkeit die vollständige Bezeichnung mit Beteiligungsverhältnis (z.B.GbR) im MBA anzugeben.

  • Bei mehreren Gläubigern kann man technisch kein Beteiligungsverhältnis (Gesamtgläubiger pp) eintragen, diese werden einfach unter laufenden Nummern 1 - n geführt.
    Rechtsanwälte in eigener Sache hat hellanna bereits aufgeführt;
    bei juristischen Personen (alles von GbR bis KG & Co KGaA) wird vom System nicht einmal die Firmenangabe verlangt. Hierzu hatten wir auch schon einen Thread (Berichtigungsantrag ging letzten Endes durch).

    Es ist bei einem VB höchstens mit ein wenig Getrickse möglich, ein Gläubigerverhältnis anzugeben. Theoretisch müsste jeder Fall mit mehr als einem Gläubiger zu einem Nicht-EDV-Fall werden, damit der Rechtspfleger händisch das Anteilsverhältnis nachtragen kann.

    Monieren würde ich es als GBA aber trotzdem weiterhin. Irgendwann fruchtet es vielleicht; das System, mit dem Mahnverfahren bearbeitet werden, wird bundesweit eingesetzt. Bevor da mal eine Änderung kommt, vergeht einiges an Zeit...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Monieren würde ich es als GBA aber trotzdem weiterhin. Irgendwann fruchtet es vielleicht; das System, mit dem Mahnverfahren bearbeitet werden, wird bundesweit eingesetzt. Bevor da mal eine Änderung kommt, vergeht einiges an Zeit...

    Soweit hat noch nichts gefruchtet.:)

    "Schließlich ist auch unerheblich, ob der Vordruck, mit dem die Gläubiger den Erlass des Mahnbescheids beantragten, die Möglichkeit vorsah, ihr Beteiligungsverhältnis zu bezeichnen oder nicht." (LG Detmold a.a.O.; s. auch Zöller/Vollkommer § 690 Rn 9: "das Beteiligungsverhältnis ist jeweils [Antragsteller und Antragsgegner] anzugeben")

  • Das Problem ist ja auch, dass das Mahngericht da kaum Prüfungsmöglichkeiten hat, sofern als Rechtsform etwas zulässiges eingetragen wurde. Wenn bei einem Antragsteller (weil da gerade Platz ist) "als teilweise Gesamtgläubiger und teilweise nicht" eingetragen wird, sieht der Automat das Ganze als Teil des Namens eines Antragstellers an. Wenn der Rest auch automatisiert durchlaufen kann, fällt das Kind eben stetig in den Brunnen.

    Wie man da am erfolgreichsten tricksen kann, dass ein Beteiligungsverhältnis doch eingetragen werden kann, konnte mir bisher niemand verraten.

    Irgendwie geht es bestimmt - und vielleicht tut sich ja mal etwas, wenn jemand das Land in Regress nimmt, weil es dadurch Kosten für ein Mahnverfahren produziert hat (in dem im Antrag alles richtig angegeben wurde), aus dem ein VB hervorging, mit dem man nichts anfangen kann...

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Wieso greift hier nicht automatisch § 428 BGB?
    Wenn nichts anderes angegeben wurde, sind mehrer Gläubiger Gesamtgläubiger.
    Warum muss das ausdrücklich hingeschrieben werden?
    Umgekehrt gilt auf Schuldnerseite § 420 BGB.

    Es gilt, was da steht, wenn nichts da steht, gilt das Gesetz. Oder übersehe ich da etwas?

    MfG, spatz

  • Der § 428 BGB enthält eine Legaldefinition der Gesamtgläubigerschaft:

    "Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), ..."

    Es reicht also nicht, dass mehrere eine Leistung verlangen können, um von Gesamtgläubigerschaft auszugehen.

  • Im Mahnbescheidsantrag kann man in der Zeile 17 rechts, oberhalb der Bezeichnung "Spalte 2", ankreuzen, dass die Antragesgegner Gesamtschuldner sind.

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