Folgender Sachverhalt (etwas gekürzt, dazu kommen etliche, seitenlange, diffuse Anträge des Schuldners):
-PfÜB (wegen vors. unerlaubter Handlung)
-Antrag Gl. auf Herabsetzung der Pfändungsfreigrenze
-ZV einstw. eingestellt (bis zur Entscheidung)
-sof. Beschwerde gegen einstw. Einstellung
-Nichtabhilfe, Vorlage LG
-Rückverweisung durch LG an AG (Begründung der Nichtabhilfe war nicht ausreichend ), Zitat: "...das auch über die Kosten dieses Verfahrens zu entscheiden haben wird."
-Beschluss: Herabsetzung Grenze, einstw. Einstellung und Beschwerden somit gegenstandslos, Schuldner trägt Kosten des Beschwerdeverfahrens
-Antrag Gl-Vertr. auf Festsetzung des Streitwerts des Beschwerdeverfahrens...
...und nun? AG setzt Streitwert für LG-Verfahren fest, oder LG setzt Streitwert fest, obwohl AG die Kostengrundentscheidung getroffen hat???