Hallo,
ich habe paar Verständnisschwierigkeiten bzw. bin unsicher, wie der DS sich jetzt gegenüber Gläubiger/Schuldner zu verhalten hat. Man siehe es mir nach, wenn die Fragen evtl. nicht die schlausten sind:
Antrag auf Erlaß eines PfÜB vom 06.03.2013 aufgrund eines vollstr. Unterhaltsanerkenntnisses wegen Unterhaltsrückstand (Oktober 2012 bis März 2013 von je 500 €) + lfd. Unterhalt. Am 13.03.2013 erläßt das PG auf Antrag des Schuldners, der ein Abänderungsverfahren betreibt, einen Beschluß nach § 769 ZPO und stellt die ZV vorläufig ein, soweit mehr als 400 € ab Februar 2013 verlangt werden. Am 10.04.2013 erläßt das ZV-Gericht den PfÜB, der dem DS am 16.05.2013 zugestellt wird. Das Verfahren beim PG ist noch nicht beendet und der Beschluß des PG auf vorläufige Einstellung der ZV gilt noch fort. Der Schuldner hat bisher keine Erinnerung gegen den PfÜB eingelegt.
DS erklärt, zahlen zu wollen (die Forderung des Schuldners gegen ihn ist auch größer als die derzeitige des Gläubigers, so daß auch unter Berücksichtigung des unpfändbaren Betrages ein Restbetrag dem Schuldner verbleiben wird). Aufgrund der vorl. Einstellung durch das PG, die ihm der Schuldner lediglich mitgeteilt hat, ist er sich aber unsicher, welche Beträge er an wen auszuzahlen hat. Aufgrund eines zwischenzeitlich anderweit eingezogenen Betrages geht es dabei lediglich noch um einen Restrückstand aus Januar 2013 von 70 €, Februar und März von 500 € sowie den lfd. bis einschließlich Juni 2013 von je 500 €.
1. Hat der DS die vorl. Einstellung der ZV durch das PG zu beachten oder nur, wenn das ZV-Gericht die ZV-Maßnahme aufgrund Antrages des Schuldners teilweise einstellt (§§ 775 Nr. 2, 776 S. 2 ZPO)?
2. Muß der DS für die Monate Februar bis Juni nun die vollen 500 € an den Gläubiger auszahlen (bis evtl. das ZV-Gericht wie zu Ziff. 1 genannt entscheidet) oder nur die 400 € aufgrund der Kenntnis über die vorl. Einstellung durch das PG?
3. Wenn Letzteres gilt: Was geschieht mit den 100 € mtl.? Hat er sie (bis zur abschließenden Entscheidung durch das PG und damit automatischen Aufhebung der vorl. Einstellung der ZV) zurückzubehalten oder hat er sie an den Schuldner derzeit auszuzahlen?
Vielen Dank für eure Hilfe!
Bolleff