Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung nach Abgabe Vermögensauskunft

  • Die Schuldnerin hat am 28.05.2013 die Vermögensauskunft abgegeben. Die entsprechende Eintragungsanordnung wurde von der Gerichtsvollzieherin gefertigt. Beleg über die Einlieferung an das ZEnVG datiert vom 13.06.2013.

    Nun bekomme ich die GV-Akte mit einem Schreiben der Schuldnerin vom 09.06.2013 (Eingang bei GV am 11.06. und bei Gericht am 12.06.) vorgelegt, in welchem sie die Gerichtsvollzieherin bittet, das Vermögensverzeichnis nicht weiterzuleiten, da sie ab 24.06.2013 wieder regelmäßig Einkommen bezieht und damit in der Lage ist die Schulden zu begleichen.

    Die Gerichtsvollzieherin hat auf dem Schreiben vermerkt "kann als Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung gewertet werden".... und deswegen liegt es nun mir vor.

    Frage ich die Schuldnerin jetzt erstmal an, ob Ihr Schreiben als Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung gewertet werden soll oder lege ich aus und teile mit, dass ich beabsichtigte den Widerspruch als unbegründet zurückzuweisen.

    Nach neuem Recht, soll der Gerichtsvollzieher ja in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein...

    Der Widerspruch ist doch trotzdem unbegründet, oder?

  • Mir scheint, da liegt eine Eintragung vor, die selbst nach der Einschätzung der GVin nicht hätte erfolgen dürfen. Das Schreiben der Schuldnerin ging ja 2 Tage vor Absendung der EAO bei der GVin ein. Entweder sie wertet die Erklärung als gütliche Erledigung, die bis zum Absenden der EAO erfolgen kann und sendet diese EAO nicht ab oder sie verwirft die gütliche Erledigung und sendet ab. Sie muß also das Angebot der Schuldnerin bewerten. Ist dies nicht geschehen und muß es von der GVin nachgeholt werden. Ist die Schuldnerin in der Lage die Forderung binnen eines Jahres zu begleichen, so läge das Angebot einer gütliche Erledigung vor, die ggf. der Gläubiger annehmen muß, sofern er nicht bereits im Auftrag diese zugelassen hat. Hat er eine gütliche Erledigung ausgeschlossen, so ist eine solche formal nicht möglich und nur dann ist jeglicher Widerspruch gegen die EAO zu verwerfen.

  • 1. Vermögensauskunft geleistet am 28.05. Somit sollte eine Einlieferung am 28.05 an das ZenVG erfolgt sein.

    Übersendung an den Gläubiger sollte am selben Tag erfolgt sein.

    Somit sollte das VV längst übersandt worden sein.

    2. Die EAO ist am 28.05 erlassen worden. Bekanntgabe im Termin ...

    Nach dem Erlass kann eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis nicht mehr verhindert werden. Egal ob der Schuldner noch Erlass eine Gütliche Erledigung will oder nicht.

    Selbst wenn der Gläubiger nach Erlass der EAO das Verfahren zurücknimmt, ist eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis zu veranlassen.

    Die Bitte des Schuldners, dass das VV nicht weitergeleitet werden soll, geht somit ins Leere ...

    Die Schuldner soll das Forderung begleichen und die EAO löschen lassen.

    Eine Löschung der Vermögensauskunft ist vorzeitig nicht möglich.

    MFG

    Blacky

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