Die Schuldnerin hat am 28.05.2013 die Vermögensauskunft abgegeben. Die entsprechende Eintragungsanordnung wurde von der Gerichtsvollzieherin gefertigt. Beleg über die Einlieferung an das ZEnVG datiert vom 13.06.2013.
Nun bekomme ich die GV-Akte mit einem Schreiben der Schuldnerin vom 09.06.2013 (Eingang bei GV am 11.06. und bei Gericht am 12.06.) vorgelegt, in welchem sie die Gerichtsvollzieherin bittet, das Vermögensverzeichnis nicht weiterzuleiten, da sie ab 24.06.2013 wieder regelmäßig Einkommen bezieht und damit in der Lage ist die Schulden zu begleichen.
Die Gerichtsvollzieherin hat auf dem Schreiben vermerkt "kann als Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung gewertet werden".... und deswegen liegt es nun mir vor.
Frage ich die Schuldnerin jetzt erstmal an, ob Ihr Schreiben als Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung gewertet werden soll oder lege ich aus und teile mit, dass ich beabsichtigte den Widerspruch als unbegründet zurückzuweisen.
Nach neuem Recht, soll der Gerichtsvollzieher ja in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein...
Der Widerspruch ist doch trotzdem unbegründet, oder?