Abgabe Vermögensverzeichnis = Vollstreckungsmaßnahme?

  • Hallo, der Schuldnervertreter hat beim Vollstreckungsgericht Erinnerung eingelegt und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Titel (aus dem Jahr 2006) beantragt. Gleichzeitig wurde die Aufhebung des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft am 04.09.2013 beantragt. Bei der Schuldnerin handelt es sich laut RA um eine Seniorin, die 2006 an einer "Kaffeefahrt" teilgenommen hat und bei einer Verkaufsverantstaltung zum Einkauf genötigt wurde. Er beruft sich auf das Weiterbestehen des Widerrufsrecht, da die Schuldnerin keine Belehrung darüber erhalten hatte. Laut Auskunft der Zivilabteilung ist dort die Klage eingegangen. Gleichzeitig mit der Klage wurde dort die einsteilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. Der Zivilrichter hat gestern den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung mangels Erfolgsaussicht abgewiesen. Begründet wird die Entscheidung damit, dass die ursprüngliche Forderung abgetreten wurde und nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Titelgläubigerin die Forderung mißbräuchlich in Kenntnis von Unregelmäßigkeiten bei Abschluss des Kaufvertrages betrieben hat.
    Für mich als Vollstreckungsgericht ergibt sich nun die Frage, ob ich hier einfach sagen kann, dass das Zivilgericht über den Antrag auf einstweilige Einstellung bereits entschieden hat und daher eine vorläufige Entscheidung des Vollstreckungsgerichts gemäß § 769 II ZPO nicht mehr notwendig ist oder, ob eine Entscheidung dennoch nötig ist, weil das Zivilgericht noch nicht abschließend über die Klage entschieden hat? Kann man in diesem Fall zur Aussage kommen, dass die Abgabe der Vermögensauskunft keine Vollstreckungsmaßnahme darstellt und der Termin vom 04.09.2013 nicht aufzuheben ist?

  • Da es sich um eine Vollstreckungserinnerung gegen die Vepflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft handelt (welche natürlich eine Zwangsvollstreckungshandlung darstellt) fände ich es angebracht, die Akte dem zuständigen Vollstreckungsrichter zur Bescheidung vorzulegen.

    Da das Zivilgericht § 769 I ZPO bereits beschieden hat, ist für Abs. II ohnehin kein Raum!

  • Die Sache ist fortgeschritten. Der Richter hat in der Zivilakte den Antrag auf einstweilige Einstellung am 29.08.13 mangels Erfolgsaussicht in der Hauptsache zurückgewiesen. Ich konnte in der M-Akte unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Zivilrichters zurückweisen. Nun hat die Schuldnerin offensichtlich am 04.09.2013 die Vermögensauskunft abgegeben und der Rechtsanwalt der Schuldnerin hat Widerspruch gemäß § 882 d ZPO gegen die Eintragungsanordnung eingelegt. Er beantragt die Eintragung einstweilen auszusetzen mit der Begründung, dass das Prozessgericht zu Unrecht die beantragte einstweilige Einstellung ablehnt. Der Schuldnervertreter hat im Zivilverfahren Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO erhoben. Der Schuldnervertreter trägt vor, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis beim Zentralen Vollstreckungsgericht solange zu unterbleiben hat, bis eine Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist. Der Schuldnervertreter trägt vor, Amtshaftungsansprüche wegen der nachteiligen Folgen der Eintragung der Antragstellerin geltend zu machen.
    Erbitte dringend einen Hinweis zur weiteren Verfahrensweise. Kann und soll ich tatsächlich auf unbestimmte Zeit einstellen?

  • Der Schuldnervertreter trägt vor, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis beim Zentralen Vollstreckungsgericht solange zu unterbleiben hat, bis eine Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist.

    So so, hat er dir dafür auch die Rechtsgrundlage verraten ;) ----- Da jeglicher Begründungsvortrag zum Nicht-Vorliegen der Eintragungsvoraussetzung des § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO fehlt, würde ich den Widerspruch gleich verwerfen, damit hat sich dann auch der Aussetzungsantrag gem. § 882d Abs. 2 Satz 1 ZPO erledigt.

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