Hallo, ich brauche einen kurzen Hinweis. Ein RA beantragt für den Schuldner die Löschung des Haftbefehls vom 17.11.2011. Als Grund für die Löschung wird das Vorliegen eines bestätigten Insolvenzplans angegeben. Der Beschluss des Inso-Gerichts vom 29.10.2012 über die Bestätigung des Inso-Plans wurde vorgelegt, ebenso der Plan. Kann dieses unter § 915 a Absatz 2 ZPO gefasst werden?
Löschungsantrag Haftbefehl bei Vorliegen bestätigter Insolvenzplan
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Hm, nicht so richtig, aber ggf. über § 915a Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 775 Nr. 1 ZPO, da der bestätigte Insolvenzplan den Ursprungstitel als Eintragungsgrundlage des Haftbefehls ersetzt, §§ 257 Abs. 1, 201 Abs. 2 InsO (???)
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Vielleicht hilft das weiter:
AG Tübingen, Beschluss vom 05. März 2002 – 1 M 1033/99 –, juris
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§ 775 Nr. 1 ZPO passt halt nicht so richtig. Aber den Schuldner nur wegen der HB-Eintragung auf den Prozessweg zu verweisen, um die Vollstreckbarkeit des Ursprungstitels per § 767 ZPO durch das PG beseitigen zu lassen, erscheint mit auch nicht so recht prozessökonomisch. Ich würde den HB-Gläubiger zum Löschungsantrag hören und im Falle keiner Einwendung wohl löschen.
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