Inventarfrist

  • Eine Gläubigerin (Bank) stellt einen Antrag auf Fristsetzung zur Inventarerrichtung nach § 1994 BGB.

    Zur Glaubhaftmachung wurde die Kopie eines Kreditantrages übersandt.

    Mein Problem ist nun aber, dass die schreiben, dass Erbe der Erblasserin nach deren Kenntnis A ist.

    Ich sehe aber in den hier vorhandenen NL-Akten, dass ein gemeinschaftlicher Erbschein (Ehemann der Erblasserin (A), Vater der Erblasserin sowie zwei Geschwister der Erblasserin sind Erben) erteilt wurde.

    Ferner weiß ich, dass der Vater sowie die Geschwister der Erblasserin ihre Anteile auf den Ehemann übertragen haben. Gemäß § 2382 BGB haften Käufer und Verkäufer weiterhin, es sei denn der Gläubiger hat die Verkäufer aus der Haftung entlassen. Ob eine derartige Haftentlassung hier vorliegt ist mir nicht bekannt.

    Es gelten doch aber weiter alle vier als Erben der Erblasserin oder sehe ich das falsch?

    Müsste ich der Antragstellerin nun den Hinweis gebeten, dass da weitere 3 Personen Erben sind und der Antrag entsprechend abgeändert wird oder ist es auch zulässig, wenn nur bezüglich des einen Miterben die Fristsetzung nach § 1994 BGB erfolgt? Wären dann die anderen Miterben zum Antrag auf Fristsetzung noch anzuhören?

  • Gemäß beck-online Kommentar (§ 1994 BGB Rn. 6) muss die Frist nicht notwendig allen Erben gesetzt werden.

    Somit ist eine Fristsetzung nur an A möglich.

    Lediglich der Erbe bzgl. dem die Fristsetzung erfolgen soll, ist rechtliches Gehör zu gewähren. Somit müssen die anderen Miterben nicht vorher angehört werden.

    Sind diese somit komplett außen vor bei der Geschichte und ich schicke denen auch nicht den Beschluss zur Fristsetzung?

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