notary public

  • Mir wird eine Vollmacht einer in Großbritannien lebende Person vorgelegt (Zustimmung zu einer TE-Änderung).

    Nach dem Vollmachttext folgt die Unterschrift und das Datum.

    Darunter steht "John X, notary public in X, Datum und Unterschrfit des notary"............sonst nix. Apostille ist dabei.

    Kann man sowas wirklich nicht beanstanden? Kennt jemand die englischen Vorschriften, welche Mindestanforderungen so eine "Unterschriftsbeglaubigung" dort hat?


    45 hat in einem früheren Beitrag mal das zitiert: Aus BayObLG Rpfleger 1999, 326; zum kanadischen Notary Public:(

    "Ein solcher Beglaubigungsvermerk würde zwar das nach deutschem Recht gemäß § 40 Abs. 3 BeurkG bestehende Erfordernis nicht erfüllen [...]. Mit Recht weisen die Beteiligten darauf hin, daß sich die Einhaltung der Form der Beglaubigung nach dem Recht des Staates richtet, in dem sie vorgenommen wurde [...]. Dabei spricht ein Erfahrungsgrundsatz des internationalen Rechtsverkehrs dafür, daß öffentliche Behörden und Notare die für sie maßgebenden Zuständigkeits und Formvorschriften beachten [...]"

  • Regelungen zum eigentlichen Beurkundungsverfahren gibt es in England offenbar nicht (vgl. Staudinger/Hertel Vorbemerkungen zu §§ 127a und 128 Rn 737) und grds. wird man die Art der Beglaubigung nicht hinterfragen können (s. auch KEHE/Sieghörtner Einleitung U 384 m.w.N). Voraussetzungen ist aber m.E., dass es überhaupt einen Beglaubigungsvermerk gibt. Vorliegend ist nicht einmal dieses "signature witnessed" aus dem Fall des OLG Zweibrücken vorhanden.

  • Nach OLG Zweibrücken bedarf es keines "solchen" Beglaubigungsvermerkes mit Feststellung der Identität. Grundsätzlich ist aber schon ein vom Notary Public unterschriebener und gesiegelter Beglaubigungsvermerk erforderlich. Unterschrift und Siegel sind hier vorhanden ...

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