Hallo zusammen,
stehe hier vor folgender Frage:
erstinstanzliches Urteil war g. SiHeiLei vollstreckbar - Bkl hat zu 100% verloren
Berufung wird zurückgewiesen
beide Urteile lt. zweiter Instanz vorläufig vollstreckbar mit Abwendungsbefugnis des Beklagten
so nun stellt der Kl-Vertr. einen Antrag gem. § 109 ZPO zur Rückgabe der Sicherheit
der Bkl-Vertr. ist bereit die Sicherheit zurückzugeben, wenn gewisse Vertragserfüllungsbürgschaften vorgelegt bzw. zurückgegeben werden...
So nun stellt sich mir die Frage:
- muss das zweitinstanzliche Urteil rechtskräftig sein bevor ich das Verfahren § 109 ZPO einleiten kann?
- inwieweit sind die gemachten Einwendungen zu berücksichtigen bzw. wie muss ich nun aufgrund den Einwendungen weiter verfahren???
1.000 Dank an euch