Kostenfestsetzung und Insolvenz

  • Die WVP steht dem Erlass des KFB doch nicht entgegen.

    Ob es eine Insolvenzforderung ist, braucht das Prozessgericht doch auch nicht prüfen. Soweit der Schuldner meint ein Vollstreckungshindernis für sich beanspruchen zu können, hat er dies im Vollstreckungsverfahren geltend zu machen.
    Du titulierst doch lediglich die Forderung des Gl..

    Allenfalls könnte man beim Gl. anfragen, ob die Kostenforderung damals zum Insolvenzverfahren angemeldet wurde und dort festgestellt wurde.
    Dann wäre für die Festsetzung, mit Ausnahme der laufenden Zinsen, das Rechtsschutzinteresse entfallen, da bereits im Insolvenzverfahren tituliert.

    M.E. ist nach dem Wegfall der Unterbrechung dem Verfahren durch Bescheidung des Antrags Fortgang zu geben.

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