Mehrere Angelegenheiten?

  • Hallo,

    RA vertritt 2 Kläger die jeweils Klage gegen Ihre Widerspruchsbescheide erheben. Eine Klageschrift und ein gemeinsames Verfahren.

    Kläger obsiegen, RA stellt KFA, rechnet beide Kläger getrennt voneinander ab mit ihren jeweiligen Gegenstandswerten. Richterin setzt jetzt den Gegenstandswert fest = Summe der Einzelwerte.

    Daraufhin ändert RA seinen KFA, nimmt den Gesamtwert und beantragt 1,6 VG und kommt so auf einen höheren Betrag als beim ersten Antrag.

    Ich hätte dem ersten Antrag so stattgegeben, da es meiner Ansicht nach 2 Angelegenheiten sind, jeder Bescheid für sich. Habe aber keine Begründung dafür, den 2. abzulehnen, da es ja an sich ein Verfahren ist. § 7 Abs. 1 RVG besagt ja nicht, dass er bei mehreren Angelegenheiten nicht jede Gebühr nur einmal beantragen darf.

    Zudem bin ich ja an die Festsetzung nach § 33 RVG gebunden ...

  • Hier ist an einigen Stellen etwas "schief", was Deine Begründung anbetrifft. Außergerichtlich (Widerspruchsverfahren) lagen offensichtlich zwei gebührenrechtliche Angelegenheiten (mit jeweils nur einem Gegenstand) vor, weil es zwei Bescheide mit jeweils eigenem Widerspruchsverfahren gab. Geklagt wurde dann von beiden Klägern zusammen in einem Verfahren. Die beiden gebührenrechtlichen Gegenstände (nicht: Angelegenheiten) sind offensichtlich nicht identisch, weil sie vom Gericht zur Gesamtsumme addiert wurden (§ 39 I GKG). Wenn es an der Gegenstandsidentität mangelt, gibt es auch keinen Erhöhungstatbestand der Nr. 1008 VV RVG. Also ist die Erhöhung der VG von 1,3 auf 1,6 für das Klageverfahren unrichtig. Der RA kann lediglich eine 1,3 VG aus dem festgesetzten Gesamtwert verlangen. Die Bindung an diesen Wert folgt aus § 32 Abs. 1 RVG. § 33 RVG ist für die Fälle gedacht, bei denen das Verfharen bei Gericht gebührenfrei ist oder nur eine Festgebühr anfällt, ein Streitwert also nicht existiert. In diesen Fällen wird dann (nur) auf Antrag(!) ein Wert für den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit festgesetzt.

    Ich weiß nicht, ob es hier um eine Verwaltungssache geht, mithin auch die Erstattung der Geschäftsgebühr(en) für die beiden Widerspruchsverfahren verlangt werden?

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Ich danke euch! Besonders Bolleff für die Begründung.

    Es ist tatsächlich eine verwaltungsrechtliche Sache. § 33 RVG, da es eine BAföG-Sache ist und somit gerichtsgebührenfrei. GG für das Widerspruchsverfahren gibt es hier nicht erstattet, da hierfür die Hinzuziehung eines PbV für notwendig erklärt werden muss.

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