Hallo,
RA vertritt 2 Kläger die jeweils Klage gegen Ihre Widerspruchsbescheide erheben. Eine Klageschrift und ein gemeinsames Verfahren.
Kläger obsiegen, RA stellt KFA, rechnet beide Kläger getrennt voneinander ab mit ihren jeweiligen Gegenstandswerten. Richterin setzt jetzt den Gegenstandswert fest = Summe der Einzelwerte.
Daraufhin ändert RA seinen KFA, nimmt den Gesamtwert und beantragt 1,6 VG und kommt so auf einen höheren Betrag als beim ersten Antrag.
Ich hätte dem ersten Antrag so stattgegeben, da es meiner Ansicht nach 2 Angelegenheiten sind, jeder Bescheid für sich. Habe aber keine Begründung dafür, den 2. abzulehnen, da es ja an sich ein Verfahren ist. § 7 Abs. 1 RVG besagt ja nicht, dass er bei mehreren Angelegenheiten nicht jede Gebühr nur einmal beantragen darf.
Zudem bin ich ja an die Festsetzung nach § 33 RVG gebunden ...