Streitwert 1. Instanz <-> Streitwert 2. Instanz

  • Grüßeuch,

    ich habe folgende Frage an Euch.

    1.
    In einem Feststellungsverfahren in Familiensachen (Ehevertrag) wurde der Streitwert durch das Amtsgericht auf 20.000 EUR gesetzt, entsprechend dem vorläufig angegebenen Streitwert.
    Im Lauf des Verfahrens hat sich aber herausgestellt, dass der Wert bei 50.000 EUR liegt. Wir haben den Fall gewonnen und nur Beschwerde gegen den Streitwert erhoben.

    2.
    Der Gegner hat auch Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung erhoben und die Beschwerde nach energischem Hinweis des OLG zurückgenommen.

    3.
    Das OLG hat sich beim Streitwert am ursprünglichen Wert der 1. Instanz orientiert. Wir waren in der 2. Instanz nicht aktiv.

    4.
    Reicht somit die Streitwertbeschwerde für die 1. Instanz, da ja der Gegner die Beschwerde zurückgenommen hat, oder müssten wir auch für die 2. Instanz Beschwerde einlegen??

    Besten Dank fürs Mitdenken,

    canettini

  • 3.
    Das OLG hat sich beim Streitwert am ursprünglichen Wert der 1. Instanz orientiert. Wir waren in der 2. Instanz nicht aktiv.


    Ist "nicht aktiv" mit "nicht beauftragt" anzusehen? Denn daran knüpft die Frage zu 4. an.

    4.
    Reicht somit die Streitwertbeschwerde für die 1. Instanz, da ja der Gegner die Beschwerde zurückgenommen hat, oder müssten wir auch für die 2. Instanz Beschwerde einlegen??


    §§ 59 Abs. 1 S. 5, 57 Abs. 7 FamGKG -&gt; die Entscheidung des OLG ist unanfechtbar. Aber evtl. kann mit einer Gegenvorstellung beim OLG vorgegangen werden, da der Wert ja von Amts wegen geändert werden kann (§ 55 Abs. 3 FamGKG).

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    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Genau, wir waren für die zweite Instanz nicht beauftragt. Wir haben zwar die Beschwerdeschrift zugeschickt bekommen, aber da die Anwältin des Beschwerdeführers aus Kostengründen darum gebeten hat,
    von einer Bestellung für das Beschwerdeverfahren abgesehen.

    Mit Rücknahme der Beschwerde gegen die Entscheidung der ersten Instanz ist die Hauptsache rechtskräftig geworden.
    Seitdem sind allerdings schon mehr als 6 Monate vergangen, so dass eine Änderung nach 55 Abs. 2 S. 2 nicht geht.

    Das Beschwerdegericht hat aber nicht den Wert des Verfahrens insgesamt festgesetzt,
    sondern nur den Wert des Beschwerdeverfahrens.

    Schlägt der Wert des Beschwerdeverfahrens dann durch, oder kann es sein, dass Beschwerdeinstanz und erste Instanz voneinander abweichen?

    Die 2te Instanz ist uns egal, nur war der Arbeitsaufwand für die erste Instanz dermaßen heftig, dass der festgesetzte Gebührenwert nicht wirklich passt.

  • Das Beschwerdegericht hat aber nicht den Wert des Verfahrens insgesamt festgesetzt,
    sondern nur den Wert des Beschwerdeverfahrens.

    Schlägt der Wert des Beschwerdeverfahrens dann durch, oder kann es sein, dass Beschwerdeinstanz und erste Instanz voneinander abweichen?


    Nein, wenn das OLG nur für das Beschwerdeverfahren den Wert festgesetzt hat, dann verbleibt es beim AG bei dem von diesem festgesetzten Wert. Nur dann, wenn das OLG ausdrücklich den Wert "des Verfahrens" festgesetzt hätte, wäre damit zugleich auch der Wert beim AG geändert worden.

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  • Grüß Dich Bolleff,
    nochmals vielen lieben Dank fürs Mitdenken, manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht. Ich hab mir gedacht, dass es vielleicht irgendeine Ausnahme/ Sonderreglung gibt, wonach die Entscheidung der 2ten Instanz auf die 1te durchschlägt - auch wenn nur der Beschwerdewert festgesetzt wird.

    Aber hier hat ja das Beschwerdegericht ausdrücklich den Wert (nur) für das Beschwerdeverfahren festgelegt.
    und da wir damit keine Arbeit hatten, soll der Gegner keine Mehrkosten tragen.

    Jetzt bin ich mal gespannt, was die Entscheidung des Gerichts sein wird, die Streitwertbeschwerde läuft schon seit letztem Juli ...

    Schönes Wochenende und viele Grüße,

    canettini

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