Falldarstellung:
Bin Mitarbeiterin im ASD, Jugendamt.
Kind (7) in Obhut genommen und untergebracht. Eltern wurde vor einem Jahr Teilbereiche der elterliche Sorge entzogen, Vermögenssorge liegt noch bei Eltern (Bereiche AB/ ER und Gesundheit auf JA übertragen, Vormundschaft eingerichtet) Für Umgangspflegschaft wurde eine RA eingesetzt. Dies Vorgehen wurde vom OLG bestätigt.
Nun ist es so, dass der Vater des Kindes mit seiner Anwältin laufend Anträge nach 1666 BGB an das Familiengericht stellt, die Vormünderin würde das Kindeswohl gefährden. (z.B. weil nicht genau die Ergotherapie weitergeführt wird, die der Vater möchte usw. Das Kind erhält jedoch alle möglichen von Fachärzten empfohlene therapeutische und schulische Hilfen. Nun hat das Kind sich während der Spieltherapie einen kleinen, kaum sichtbaren Kratzer zugezogen. Auch hierfür gab es gleich einen Antrag an das Gericht usw,
Meine Frage: Ist das überhaupt möglich einen Vormund nach 1666 BGB anzuklagen?
Aus meiner Sicht ist die Rechtsnorm ausschließlich auf Elternverhalten anzuwenden. ?
Kann der Vater Beteiligter sein, da er ja nicht in seinen eigenen Rechten betroffen ist und er sein Kind rechtlich nicht vertreten kann? Und kann er dafür Verfahrenskostenhilfe beantragen und sich durch eine Rechtanwältin vertreten lassen?
Vielen Dank für eure Anmerkungen