Rechtsnachfolgeklausel offenkundig? Rechtnachfolge durch Ausschlagung?

  • Hilffeeeee!!!

    Ich mache Zivil nur vertretungsweise und die Sache duldet keinen Aufschub :(

    Folgender Sachverhalt:
    Im April 2014 erging ein Urteil: Der Beklagte hat an der Flurst. Nr. xy die Bäume/Sträucher die weniger als 8 m zur Grundstücksgrenze sind zu beseitigen. blablubb...

    Im Februar 2015 erging dann ein Beschluss, wonach der Kläger ermächtigt wird, die Baumbeseitigung etc. durch ein Unternehmen durchführen zu lassen.

    Der Kläger beantragt nunmehr die Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel für den Beschluss vom Feb. 2015 weil auf Beklagtenseite der Grundstückseigentümer gewechselt hat.

    Nun zum Eigentumswechsel:

    Beklagter war Grundstückseigentümer
    Im Dezember 2014 wurde der Eigentumswechsel auf die Ehefrau durchgeführt.
    Diese verstarb im Januar 2015
    Der ursprüngliche Beklagte wäre Erbe geworden, hat jedoch die Erbschaft ausgeschlagen so dann nun der Sohn Erbe und Grundstückseigentümer geworden ist.

    Jetzt meine Probleme:

    1)
    Die Kläger wollen die Rechtsnachfolgeklausel auf Grund Offenkundigkeit, weil der Sohn (jetzige Grundstückseigentümer) in einem Schreiben an das Amtsgericht geschrieben hat, dass er jetzt Eigentümer des Grundstücks geworden ist.
    Es werden daher keinerlei Unterlagen vorgelegt.

    2)
    Sohn und ehemaliger Beklagter wehren sich gegen die Umschreibung und sagen, dass nach §§ 325, 265 ZPO ein rechtskräftiges Urteil gegen den Rechtsnachfolger, wenn die Sache nach Rechtshängigkeit veräußert oder abgetreten wurde, wirkt.
    Aber der Rechtserwerb mittels einer ausgeschlagenen Erbschaft sei kein Fall der Veräußerung gem. § 265 ZPO (Rspr. BGH). Deshalb dürfe keine Umschreibung erfolgen.

    Fällt irgendwem spontan was dazu ein? Kann mir irgendwer zu einem der Punkte helfen? Liegen lassen oder schieben ist nicht, es wird sofortige Entscheidung verlangt :(

  • Also ich habe jetzt immerhin ein Urteil des OLG München vom 12.02.2014 (7 W 142/14) gefunden, wonach die Offenkundigkeit der Rechtnachfolge sich aus Erklärungen des Rechtsnachfolgers ergeben kann.
    Eine von der Schuldnerin zugestandene Rechtsnachfolge bedarf keines Urkundenbeweises, (Zöller 29. Aufl. 727 RN 20).

    Allerdings ist es bei mir so, dass der "Rechtsnachfolger" sagt, er sei jetzt Grundstückseigentümer, er bestreitet aber dennoch die Rechtnachfolge...

    Die BGH Entscheidung (IVa ZR 98/87) dazu lautet:
    Die Ausschlagung einer Erbschaft, auch diejenige gemäß BGB § 1957 Abs 1, bewirkt keine Rechtsnachfolge iSv ZPO § 265 vom "vorläufigen" auf den "endgültigen" Erben. Einer so weit gehenden Ausdehnung des ZPO § 265 steht auch BGB § 2306 Abs 1 S 2 entgegen.

  • Gegen wen war denn das Urteil ergangen? Gegen den Mann, obwohl die Frau zu dem Zeitpunkt schon Grundstückseigentümerin war und sich der Anspruch eindeutig gegen den Eigentümer richtet?

  • Nein, das Grundstück gehörte zum Urteilszeitpunkt noch dem ursprünglichen Beklagten. Erst danach hat er es seiner Frau überschrieben. Allerdings erging der Beschluss dass der Kläger ermächtigt wird, die von dem Beklagten auferlegten Handlungen selbst durchführen zu lassen NACH Eigentumswechsel an die Frau und nachdem diese bereits verstorben war.

    Umschreibung wird für den Beschluss, nicht für das Urteil verlangt.

    Das heisst, dass doch eigentlich der Beschluss schon hätte gegen den Rechtsnachfolger erlassen werden müssen? Oder muss ich für die RNFK auf das Urteil abstellen?

  • Bei der Problematik "Beschluss gegen den richtigen ergangen?" halte ich mich vorsorglich raus, da bin ich nicht genug drin. Aber:

    1)
    Die Kläger wollen die Rechtsnachfolgeklausel auf Grund Offenkundigkeit, weil der Sohn (jetzige Grundstückseigentümer) in einem Schreiben an das Amtsgericht geschrieben hat, dass er jetzt Eigentümer des Grundstücks geworden ist.
    Es werden daher keinerlei Unterlagen vorgelegt.


    Offenkundigkeit liegt m.E. nicht vor. Ein Zugeständnis ist eben genau das - ein Zugeständnis, keine Offenkundigkeit.
    Da der jetzige Grundstückseigentümer sagt "Ich bin zwar Grundstückseigentümer, aber bin gegen die Erteilung der Klausel gegen mich", kannst du m.E. die RNF auch nicht als zugestanden ansehen.
    Der Beweis wäre daher durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen.

    Zitat

    2)
    Sohn und ehemaliger Beklagter wehren sich gegen die Umschreibung und sagen, dass nach §§ 325, 265 ZPO ein rechtskräftiges Urteil gegen den Rechtsnachfolger, wenn die Sache nach Rechtshängigkeit veräußert oder abgetreten wurde, wirkt.
    Aber der Rechtserwerb mittels einer ausgeschlagenen Erbschaft sei kein Fall der Veräußerung gem. § 265 ZPO (Rspr. BGH). Deshalb dürfe keine Umschreibung erfolgen.


    Den Verweis auf § 265 ZPO kann ich nicht nachvollziehen. M.E. greift diese Einwendung nicht.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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