Hallo,
ich habe folgendes Problem, das ich versuche, ein wenig vereinfacht darzustellen:
Es wird durch Gläubigerin 1 (Kind) nach § 850d ZPO Arbeitseinkommen beim Schuldner (Vater) im August 2014 gepfändet. Anfang Oktober 2014 wird Abtretung des Arbeitseinkommens durch einen Dritten offengelegt, welche die nach § 850c ZPO pfändbaren Beträge des Arbeitseinkommens umfaßt. Arbeitgeber blickt nicht mehr durch, wem, was zusteht (weil auch Streit zwischen allen darüber herrscht) und hinterlegt ab Oktober 2014 die über den gerichtlich festgestellten Freibetrag des Schuldners hinausgehenden Beträge des Arbeitseinkommens beim Amtsgericht. Ende Februar 2015 pfändet Gläubigerin 2 (Mutter) nach § 850d ZPO das Arbeitseinkommen. Der Arbeitgeber hinterlegt (wie schon seit Oktober 2014) weiterhin die pfändbaren Beträge. Ende April 2015 endet das Arbeitsverhältnis des Schuldners, so daß die Pfändung beendet ist und nunmehr ein Betrag X bei der Hinterlegungsstelle liegt, über deren Verteilung aber kein Einvernehmen besteht.
Die Forderung der Gläubigerin 1 am hinterlegten Betrag beträgt mtl. rd. 600 €. Der nach § 850d ZPO bevorrechtigte Bereich beträgt rd. 700 €. Die Differenz von rd. 100 € für die Monate Oktober 2014 bis Januar 2015 im bevorrechtigten Bereich gebührt demnach (weiterhin) dem Schuldner, da erst im Februar die Gläubigerin 2 das Arbeitseinkommen gepfändet hat.
Nunmehr pfändet die Gläubigerin 2 nach § 850d ZPO den Auszahlungsanspruch des Schuldners gegen die Hinterlegungsstelle.
Meine Fragen:
1. Ist eine Pfändung nach § 850d ZPO der Gläubigerin zu 2 in den Auszahlungsanspruch überhaupt statthaft? Handelt es sich mit Hinterlegung überhaupt noch um Arbeitseinkommen i. S. d. § 850d ZPO oder gelten - wie bei der Zahlung des Arbeitseinkommens auf ein Bankkonto - die Pfändungsbeschränkungen gar nicht? Wenn es weiterhin Arbeitseinkommen ist, dann ist diese Differenz aus dem vorberechtigten Bereich wohl für einen bevorrechtigten Gläubiger (hier: Gläubigerin zu 2) pfändbar?
2. Wenn man von der Pfändbarkeit dieses Differenzbetrages von 100 € ausgeht: Der dem Schuldner gewährte Freibetrag im PfÜB der Gläubigerin zu 2 wegen des Auszahlungsanspruches ist höher angesetzt als derjenige der Gläubigerin zu 1 (rd. 30 Euro). In Höhe dieser Differenz des bevorrechtigten Bereichs müßte die Pfändung dann doch (erneut) ins Leere gehen, oder?
3. Aufgrund einer Nachberechnung des Arbeitgebers im Februar 2015 (für die Zeit vom Oktober bis Februar 2015 aufgrund Einordnung in eine falsche LSt-Klasse) sind für die vorangegangenen Monate weitere pfändbare Beträge hinterlegt worden. Werden diese rückgerechneten Beträge bei der Bestimmung der pfändbaren Beträge beim jeweiligen Monat (des hinterlegten Arbeitseinkommens) berücksichtigt oder nur als Einmalbetrag im Monat, in dem die Auszahlung erfolgte (hier Februar 2015)? Das ist hier insofern von Bedeutung, weil ja verschiedene Gläubiger zu verschiedenen Zeiten gepfändet und Ansprüche geltend gemacht haben.
Ich hoffe, ich konnte mich verständlich machen.
Bolleff